Der Nutzer kann interaktiv in das Medium eingreifen und den Inhalt oder das
Geschehen beeinflussen.
Die unterschiedlichen Nutzungsrechte für Multimediaprogramme
gliedern sich, der GEMA folgend, in die folgenden vier
Rubriken:137
- Musik: hier sind Nutzungsrechte am Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht
der entsprechenden Komponisten, Textdichter und Verleger einzuholen. Falls
entsprechende Tonaufnahmen (z. B. CDs oder Rundfunkmittschitte) verwendet
werden, müssen die entsprechenden Leistungsschutzrechte beim Tonträgerhersteller
erworben werden.
- Texte: Hier sind die Rechte grundsätzlich beim Urheber, dessen Rechtsnachfolger
oder seinem Verleger zu erwerben. Die VG Wort kann keine Textrechte
vergeben. Allerdings wurde der Wahrnehmungsvertrag um die so genannte
»CD-ROM-Nutzung« ergänzt.
- Fotografien und Werke der bildenden Kunst: Das Nutzungsrecht an
Bilddokumenten muss grundsätzlich beim Urheber selbst erworben werden.
Fotografen treten ihre Rechte oft an Bildagenturen oder Verlage ab. Gerade
bei Fotografien sind die Werke aufgrund der kurzen Schutzfristen inzwischen
gemeinfrei geworden. Die Rechte werden in der Regel von der VG Bild-Kunst
verwaltet, die inzwischen auch Rechte zur Einspeicherung von Kunstwerken in
elektronische Datenbanken, die Datenübermittlung sowie die Herstellung digitaler
Träger verwaltet.
- Filme und Videos: In der Regel hat der Filmproduzent das ausschließliche
Werknutzungsrecht. Die Filmverwertungsgesellschaften nehmen nach derzeitiger
Rechtslage kein Erstverwertungs-, sondern nur ein Zweitverwertungsrechte wahr.
Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass auch das entsprechende Herstellungs-
bzw. Synchronisationsrecht eingeholt wird. Hierbei handelt es sich um ein
Recht, dass dem Nutzer erlaubt, musikalische Werke mit Werken anderer
Gattungen zu kombinieren. Das Herstellungs- bzw. Synchronisationsrecht
wird der GEMA im Rahmen des GEMA-Berechtigungsvertrages von den
entsprechenden Komponisten, Textdichtern und Verlegern zur Wahrnehmung
übertragen.138
Allerdings kann ein Berechtigter das Recht anstelle der GEMA auch selbst wahrnehmen.
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Zur Vereinfachung der Abwicklung beim Einholen der entsprechenden Rechte hat die GEMA mit
Verlegern und einer Gruppe von Lizenznehmern Gesamtverträge abgeschlossen. Mitglieder des
VUD139
VUD steht für ›Verband der Unterhaltungssoftware Deutschland‹
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sowie
des AKEP140
AKEP steht für ›Arbeitskreis Elektronisches Publizieren des Börsenvereins des Deutschen
Buchhandels‹.
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können alle entsprechenden Rechte direkt bei der GEMA erwerben, sofern von den
Berechtigten kein Veto eingelegt wird.
Zum Schluss dieses Abschnittes soll noch ausführlicher auf zwei Punkte
eingegangen werden, die bereits auf Seite 287 kurz erwähnt wurden. Durch
die Digitalisierung ist es nunmehr fast jeder Person möglich, hochwertige 1:1
Kopien anzufertigen. Zudem kommt hinzu, dass durch die Vernetzung ein Verlust
der Kontrolle über die Verbreitung von Content zu verzeichnen ist und jeder
Empfänger zum Sender und so zum Multiplikator werden kann. Es ist bisweilen im
Internet nicht unüblich, |