- 289 -Wollermann, Tobias: Musik und Medium 
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  • Der Nutzer kann interaktiv in das Medium eingreifen und den Inhalt oder das Geschehen beeinflussen.
  • Die unterschiedlichen Nutzungsrechte für Multimediaprogramme gliedern sich, der GEMA folgend, in die folgenden vier Rubriken:137

    137Vgl. hierzu Abschnitt 3.4. von [Kreile und Becker(2004a)].
    • Musik: hier sind Nutzungsrechte am Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht der entsprechenden Komponisten, Textdichter und Verleger einzuholen. Falls entsprechende Tonaufnahmen (z. B. CDs oder Rundfunkmittschitte) verwendet werden, müssen die entsprechenden Leistungsschutzrechte beim Tonträgerhersteller erworben werden.
    • Texte: Hier sind die Rechte grundsätzlich beim Urheber, dessen Rechtsnachfolger oder seinem Verleger zu erwerben. Die VG Wort kann keine Textrechte vergeben. Allerdings wurde der Wahrnehmungsvertrag um die so genannte »CD-ROM-Nutzung« ergänzt.
    • Fotografien und Werke der bildenden Kunst: Das Nutzungsrecht an Bilddokumenten muss grundsätzlich beim Urheber selbst erworben werden. Fotografen treten ihre Rechte oft an Bildagenturen oder Verlage ab. Gerade bei Fotografien sind die Werke aufgrund der kurzen Schutzfristen inzwischen gemeinfrei geworden. Die Rechte werden in der Regel von der VG Bild-Kunst verwaltet, die inzwischen auch Rechte zur Einspeicherung von Kunstwerken in elektronische Datenbanken, die Datenübermittlung sowie die Herstellung digitaler Träger verwaltet.
    • Filme und Videos: In der Regel hat der Filmproduzent das ausschließliche Werknutzungsrecht. Die Filmverwertungsgesellschaften nehmen nach derzeitiger Rechtslage kein Erstverwertungs-, sondern nur ein Zweitverwertungsrechte wahr.

    Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass auch das entsprechende Herstellungs- bzw. Synchronisationsrecht eingeholt wird. Hierbei handelt es sich um ein Recht, dass dem Nutzer erlaubt, musikalische Werke mit Werken anderer Gattungen zu kombinieren. Das Herstellungs- bzw. Synchronisationsrecht wird der GEMA im Rahmen des GEMA-Berechtigungsvertrages von den entsprechenden Komponisten, Textdichtern und Verlegern zur Wahrnehmung übertragen.138

    138Allerdings kann ein Berechtigter das Recht anstelle der GEMA auch selbst wahrnehmen.
    Zur Vereinfachung der Abwicklung beim Einholen der entsprechenden Rechte hat die GEMA mit Verlegern und einer Gruppe von Lizenznehmern Gesamtverträge abgeschlossen. Mitglieder des VUD139
    139VUD steht für ›Verband der Unterhaltungssoftware Deutschland‹
    sowie des AKEP140
    140AKEP steht für ›Arbeitskreis Elektronisches Publizieren des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels‹.
    können alle entsprechenden Rechte direkt bei der GEMA erwerben, sofern von den Berechtigten kein Veto eingelegt wird.

    Zum Schluss dieses Abschnittes soll noch ausführlicher auf zwei Punkte eingegangen werden, die bereits auf Seite 287 kurz erwähnt wurden. Durch die Digitalisierung ist es nunmehr fast jeder Person möglich, hochwertige 1:1 Kopien anzufertigen. Zudem kommt hinzu, dass durch die Vernetzung ein Verlust der Kontrolle über die Verbreitung von Content zu verzeichnen ist und jeder Empfänger zum Sender und so zum Multiplikator werden kann. Es ist bisweilen im Internet nicht unüblich,


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