Der Zielvorstellung des Grundgesetzes – Rundfunkfreiheit als individuelles Grundrecht
jeden Bürgers – stand neben den begrenzten finanziellen Mitteln vor allem der
Mangel an einer entsprechend großen Anzahl von Frequenzen gegenüber. Um
die unterschiedlichen Auffassungen und Interessen der Bevölkerung in die nur
begrenzt mögliche Anzahl von Sendern zu integrieren, wurde nach Stolte das
gesamtgesellschaftliche »Repräsentationsmodell des binnenpluralen, öffentlich-rechtlichen
Rundfunks geschaffen«, dessen grundlegende Konzeption über 30 Jahre lang unverändert
bleiben sollte.
Hinsichtlich der Rundfunkentwicklung in der BRD darf die Rolle der Besatzungsmächte
nicht unterschätzt werden:
»Die Entwicklung des Rundfunks in der Bundesrepublik wurde vom Einfluß
der Besatzungmächte geprägt,3
3 Dieser Einfluß dürfte sich auch auf das Hörerverhalten ausgewirkt haben, z. B.
hinsichtlich der Rezeption amerikanischer Rockmusik durch den Sender AFN, jetzt CFN.
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die in ihren Hoheitsgebieten regionale Rundfunkstationen errichteten, aus
denen die meisten Landesrundfunkanstalten hervorgingen. Ihre Rechtsgrundlage
bilden Landesgesetze und Staatsverträge, die zwischen 1948 und 1949 in
Kraft traten« (Weber 1990, 55).
Die öffentlich-rechtliche Struktur der elektronischen Medien, welche ausschließlich dem
Gemeinwohl verpflichtet und die sowohl durch ihre Gebührenfinanzierung als auch durch
ihre Unternehmensverfassung auf Gemeinnützigkeit ausgerichtet waren, fand ihre
Entsprechung in der privatrechtlichen Organisation im Printmedienbereich (vgl. Stolte
1989, 176). Die unterschiedliche Struktur der Medienbereiche sollte ein publizistisches
Gleichgewicht, ein ausgewogenes »Kräftespiel gesellschaftlicher Kommunikation«
herstellen und sichern.
»In diesen Prozeß der ausgewogenen Chancen, Kräfte und Märkte griff
die Dynamik der Technik erstmals wieder in den siebziger Jahren ein. Die
neuen programmlichen Verteiltechniken von Kabel und Satellit eröffneten
neue Rundfunkübertragungswege, die gerade nicht mehr an das begrenzte
terrestrische Frequenzspektrum gebunden sind« (ebd.).
Die Nutzung der neuen Rundfunkübertragungswege auch durch private
Programmveranstalter drängte sich hierdurch gewissermaßen auf. Die Entstehung der
dualen Rundfunkordnung muß demnach im Zusammenhang gesehen werden mit der
technologischen Veränderung. »Auch die duale Rundfunkordnung die hierin
ihren entscheidenden Ausgang findet, ist mithin im Kern nichts anderes als
eine letztlich logische Konsequenz technologischer Entwicklung« (ebd., 177).
Allerdings kann im Bereich des Hörfunks die bisherige Zulassung privater Sender
nicht nur auf Innovationen der Sende- und Empfangstechnik zurückgeführt
werden, da ja trotz der begrenzten Sendeplätze auch im analogen UKW-Hörfunk
etliche – wenn auch in der Reichweite begrenzte – private Sender zugelassen
wurden.
Die Programmverbreitung über Satelliten hat transnationale Empfangsgebiete
entstehen lassen; durch die neue Technik verlieren die nationalen Grenzen an
Bedeutung.
»Damit kommt oberhalb des nationalen Hörfunks eine weitere Ebene in den
Blick: der durch Digitalen Satelliten-Rundfunk (DSR) erreichbare Kommunikationsraum
Europa. In ihm machen sich neben den bereits seit der Berliner Funkausstellung
1989 über Satellit ausgestrahlten Kulturprogrammen
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