daß die Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers
nicht betroffen sind, falls die Erstaufnahme von ihm genehmigt wurde und ein Teil
hiervon in eine neue Produktion mittels Sampling eingefügt wird. »Hinsichtlich dieses
Vorgangs ist er nicht ausübender Künstler i.S.d. § 73 UrhG, da er nicht bei der
Aufführung eines Werkes mitwirkt« (Klein 1992, 583). Eine entgegengesetzte
Rechtsposition vertritt Münker in dieser Frage.
»Die Verwertung fremder Musikpassagen in der neuen Produktion setzt
regelmäßig auch die Einwilligung des bei der Originalproduktion beteiligten
ausübenden Künstlers voraus. Der Künstler ist vor einer unautorisierten
Vervielfältigung seiner Darbietungsleistung gemäß § 75 UrhG geschützt.
(...) Ausschlaggebend für die Schutzfähigkeit der künstlerischen Leistung
im Sinne des § 73 UrhG ist vielmehr allein, ob der werkvermittelnde
Künstler das Originalwerk des Urhebers in interpretatorischer Weise mit
den allgemein anerkannten Ausdrucksmitteln der jeweiligen Kunstgattung
reproduziert« (Münker 1994, 261).
Während Klein also in bezug auf die Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers
keine Verletzung durch das Sampling gegeben sieht, sind für ihn durch den gleichen
Vorgang die Leistungsschutzrechte des Herstellers betroffen. Er verweist dabei auf § 85
UrhG, der die technische und wirtschaftliche Leistung, die die Herstellung eines
zum Vertrieb geeigneten Tonträgers erfordere, schützt. Dieser organisatorische,
technische und wirtschaftliche Aufwand sei auch in einem kleinen Ausschnitt
verkörpert; außerdem setze die Kopie eines Ausschnitts die Benutzung des gesamten
Tonträgers voraus. Münker bemerkt zu den Ausführungen des bei der BMG
Bertelsmann Music Group, New York beschäftigten Juristen Christian Klein
folgendes:
»Auch er kommt, wie Hertin, Schorn und Spieß, zu dem – angesichts
seiner beruflichen Position nicht verwunderlichen – Ergebnis, daß bei der
Zusammenstellung fremder Musikteile mittels Sampling zur Auswertung
auf neu produzierten Tonträger stets die Zustimmung der betroffenen
Hersteller der jeweiligen Originaltonträger einzuholen ist. Demgegenüber
sieht er durch die gleiche Verfahrensweise die Rechte der ebenfalls an der
Originalproduktion beteiligten ausübenden Künstler nicht beeinträchtigt«
(ebd., 25f.).
Münker geht im Gegensatz zu Klein davon aus, daß das Leistungsschutzrecht des
Tonträgerherstellers durch die Verwendung kurzer, herausgesampelter Sequenzen nur in
einzelnen Fällen verletzt wird.
»Im Gegensatz zum ausübenden Künstler, der bereits vom Sampeln einzelner
Töne betroffen sein kann, ist die Tätigkeit des Tonträgerherstellers nicht auf
die Vermarktung einzelner Musiksequenzen ausgerichtet und wirtschaftlich
nicht in die Kalkulation einbezogen« (ebd., 258)15
15 Dagegen stellen bereits die einzelnen Töne des ausübenden Künstlers dessen
vermarktbares Kapital gegenüber dem Produzenten dar, da dieser »mittels Sampling in die
Lage versetzt wird, auf die Beteiligung des betroffenen Musikers zu verzichten« (Münker
1994, 258).
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