- 63 -Wolff, Harry: Musikmarkt und Medien unter dem Aspekt des technologischen Wandels  
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daß die Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers nicht betroffen sind, falls die Erstaufnahme von ihm genehmigt wurde und ein Teil hiervon in eine neue Produktion mittels Sampling eingefügt wird. »Hinsichtlich dieses Vorgangs ist er nicht ausübender Künstler i.S.d. § 73 UrhG, da er nicht bei der Aufführung eines Werkes mitwirkt« (Klein 1992, 583). Eine entgegengesetzte Rechtsposition vertritt Münker in dieser Frage. »Die Verwertung fremder Musikpassagen in der neuen Produktion setzt regelmäßig auch die Einwilligung des bei der Originalproduktion beteiligten ausübenden Künstlers voraus. Der Künstler ist vor einer unautorisierten Vervielfältigung seiner Darbietungsleistung gemäß § 75 UrhG geschützt. (...) Ausschlaggebend für die Schutzfähigkeit der künstlerischen Leistung im Sinne des § 73 UrhG ist vielmehr allein, ob der werkvermittelnde Künstler das Originalwerk des Urhebers in interpretatorischer Weise mit den allgemein anerkannten Ausdrucksmitteln der jeweiligen Kunstgattung reproduziert« (Münker 1994, 261).

Während Klein also in bezug auf die Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers keine Verletzung durch das Sampling gegeben sieht, sind für ihn durch den gleichen Vorgang die Leistungsschutzrechte des Herstellers betroffen. Er verweist dabei auf § 85 UrhG, der die technische und wirtschaftliche Leistung, die die Herstellung eines zum Vertrieb geeigneten Tonträgers erfordere, schützt. Dieser organisatorische, technische und wirtschaftliche Aufwand sei auch in einem kleinen Ausschnitt verkörpert; außerdem setze die Kopie eines Ausschnitts die Benutzung des gesamten Tonträgers voraus. Münker bemerkt zu den Ausführungen des bei der BMG Bertelsmann Music Group, New York beschäftigten Juristen Christian Klein folgendes: »Auch er kommt, wie Hertin, Schorn und Spieß, zu dem – angesichts seiner beruflichen Position nicht verwunderlichen – Ergebnis, daß bei der Zusammenstellung fremder Musikteile mittels Sampling zur Auswertung auf neu produzierten Tonträger stets die Zustimmung der betroffenen Hersteller der jeweiligen Originaltonträger einzuholen ist. Demgegenüber sieht er durch die gleiche Verfahrensweise die Rechte der ebenfalls an der Originalproduktion beteiligten ausübenden Künstler nicht beeinträchtigt« (ebd., 25f.).

Münker geht im Gegensatz zu Klein davon aus, daß das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers durch die Verwendung kurzer, herausgesampelter Sequenzen nur in einzelnen Fällen verletzt wird. »Im Gegensatz zum ausübenden Künstler, der bereits vom Sampeln einzelner Töne betroffen sein kann, ist die Tätigkeit des Tonträgerherstellers nicht auf die Vermarktung einzelner Musiksequenzen ausgerichtet und wirtschaftlich nicht in die Kalkulation einbezogen« (ebd., 258)15

15 Dagegen stellen bereits die einzelnen Töne des ausübenden Künstlers dessen vermarktbares Kapital gegenüber dem Produzenten dar, da dieser »mittels Sampling in die Lage versetzt wird, auf die Beteiligung des betroffenen Musikers zu verzichten« (Münker 1994, 258).


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