- 62 -Wolff, Harry: Musikmarkt und Medien unter dem Aspekt des technologischen Wandels  
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der Sachverhalt beim Sampling von Sounds noch schwieriger, bzw. wird von der bestehenden Rechtslage nicht erfaßt. »Eine weitere Problematik wird durch die beschriebene Möglichkeit ausgelöst, mittels Sampling einen einzelnen Ton, z. B. von einer Compact Disc aufzunehmen und dadurch eine ganze Klangfarbe, einen Sound zu übernehmen. Betrachtet man den übernommenen einzelnen Ton, so scheidet ein Urheberrechtsschutz aus« (Klein 1992, 582).

Allerdings würden sich, falls Sounds urheberrechtlich geschützt würden, auch eine Vielzahl von Problemen ergeben, die den Nutzen für das allgemeine Musikleben und die betroffenen Musiker zumindest in Frage stellen würden (vgl. ebd.). Zunächst müßten »kreative« von »gängigen« Sounds unterschieden werden, wobei das Maß an Kreativität nicht zuletzt deshalb als schwer überprüfbar eingestuft werden muß, da der überwiegende Teil »neuer« Sounds aus bereits bestehenden Sounds abgeleitet ist und die Erstellung von Sounds zum Teil mit Computerunterstützung und Zufallsgenerator erfolgt, was offen läßt, ob bei jenem kreativen Prozeß der Computer oder der Programmierer die kreative Leistung erbringt. Auch läßt die Tatsache, daß jeder Besitzer eines Synthesizers eine Vielzahl von einzelnen Sounds kreiert und diese für sich in Anspruch nehmen könnte, die Organisation eines solchen Sound-Schutzes als überhaupt nicht durchführbar erscheinen. Zusätzlich wären die Hersteller elektronischer Instrumente (z. B. Keyboards, Synthesizer, Drumcomputer) im Vorteil, »weil sie sich vor der Markteinführung eines neuen Instrumentes die meisten Sounds schützen lassen könnten« (ebd.).

Einen – rechtlich gesehen – im Kern ähnlichen Standpunkt vertritt Reiner Münker im Rahmen seiner Dissertation Urheberrechtliche Zustimmungserfordernisse beim Digital-Sampling. »Das Sampling von Einzeltönen und Einzelklängen verletzt niemals das Urheberrecht des Musikschöpfers. Diese musikalischen Elemente müssen aufgrund ihrer Bausteinfunktion dem Zugriff nachschaffender Musiker zugänglich bleiben. Sie erlangen daher grundsätzlich keinen Urheberrechtsschutz« (Münker 1994, 175).

Im Unterschied zu Einzelklängen hält Münker einzelne »Licks« wie z. B. Baß-, Gitarren-und Schlagzeugfiguren dann für urheberrechtlich geschützt, wenn »sie in ihrer Ausformung die erforderliche Gestaltungshöhe erreichen« (ebd., 260). Bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit von sogenannten Licks muß nach Münker entgegen der herrschenden Meinung im musikalischen Urheberrecht auch die Soundgestaltung berücksichtigt werden. »Die bisher im Urheberrecht zumeist allein herangezogenen Gestaltungsparameter der Ernsten Musik reichen zur urheberrechtlichen Erfassung moderner, unter vorrangigem Einsatz audio- und klangtechnischer Formungsmittel erstellter Popularmusik nicht aus« (ebd., 175).

Auch der Soundgestaltung liege musikalisch-schöpferische Gestaltung zugrunde; sie eigne sich besonders gut dazu, die Besonderheit einer Tonfrequenz zu erschließen.

Weitere rechtliche Folgen des »Digital-Sampling« bestehen in der möglichen Verletzung von Leistungsschutzrechten der ausübenden Künstler (§ 75 UrhG) und der Hersteller des Originaltonträgers (§ 85 UrhG).14

14 Gemäß § 75 darf die Darbietung des ausübenden Künstlers nur mit seiner Einwilligung auf Bild- und Tonträger aufgenommen und vervielfältigt werden (vgl. Schulze 1980, 174). § 85 besagt unter anderem, daß der Hersteller eines Tonträgers das ausschließliche Recht besitzt, den Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten, wobei dieses Recht nicht durch die Vervielfältigung eines Tonträgers entsteht (vgl. ebd., 176).
Klein vertritt den Standpunkt,

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