der
Sachverhalt beim Sampling von Sounds noch schwieriger, bzw. wird von der bestehenden
Rechtslage nicht erfaßt.
»Eine weitere Problematik wird durch die beschriebene Möglichkeit
ausgelöst, mittels Sampling einen einzelnen Ton, z. B. von einer Compact
Disc aufzunehmen und dadurch eine ganze Klangfarbe, einen Sound zu
übernehmen. Betrachtet man den übernommenen einzelnen Ton, so scheidet
ein Urheberrechtsschutz aus« (Klein 1992, 582).
Allerdings würden sich, falls Sounds urheberrechtlich geschützt würden, auch eine
Vielzahl von Problemen ergeben, die den Nutzen für das allgemeine Musikleben
und die betroffenen Musiker zumindest in Frage stellen würden (vgl. ebd.).
Zunächst müßten »kreative« von »gängigen« Sounds unterschieden werden,
wobei das Maß an Kreativität nicht zuletzt deshalb als schwer überprüfbar
eingestuft werden muß, da der überwiegende Teil »neuer« Sounds aus bereits
bestehenden Sounds abgeleitet ist und die Erstellung von Sounds zum Teil mit
Computerunterstützung und Zufallsgenerator erfolgt, was offen läßt, ob bei jenem
kreativen Prozeß der Computer oder der Programmierer die kreative Leistung
erbringt. Auch läßt die Tatsache, daß jeder Besitzer eines Synthesizers eine
Vielzahl von einzelnen Sounds kreiert und diese für sich in Anspruch nehmen
könnte, die Organisation eines solchen Sound-Schutzes als überhaupt nicht
durchführbar erscheinen. Zusätzlich wären die Hersteller elektronischer Instrumente
(z. B. Keyboards, Synthesizer, Drumcomputer) im Vorteil, »weil sie sich vor der
Markteinführung eines neuen Instrumentes die meisten Sounds schützen lassen könnten«
(ebd.).
Einen – rechtlich gesehen – im Kern ähnlichen Standpunkt vertritt Reiner Münker im
Rahmen seiner Dissertation Urheberrechtliche Zustimmungserfordernisse beim
Digital-Sampling.
»Das Sampling von Einzeltönen und Einzelklängen verletzt niemals
das Urheberrecht des Musikschöpfers. Diese musikalischen Elemente
müssen aufgrund ihrer Bausteinfunktion dem Zugriff nachschaffender
Musiker zugänglich bleiben. Sie erlangen daher grundsätzlich keinen
Urheberrechtsschutz« (Münker 1994, 175).
Im Unterschied zu Einzelklängen hält Münker einzelne »Licks« wie z. B. Baß-,
Gitarren-und Schlagzeugfiguren dann für urheberrechtlich geschützt, wenn »sie in ihrer
Ausformung die erforderliche Gestaltungshöhe erreichen« (ebd., 260). Bei der
Beurteilung der Schutzfähigkeit von sogenannten Licks muß nach Münker entgegen der
herrschenden Meinung im musikalischen Urheberrecht auch die Soundgestaltung
berücksichtigt werden.
»Die bisher
im Urheberrecht zumeist allein herangezogenen Gestaltungsparameter der
Ernsten Musik reichen zur urheberrechtlichen Erfassung moderner, unter
vorrangigem Einsatz audio- und klangtechnischer Formungsmittel erstellter
Popularmusik nicht aus« (ebd., 175).
Auch der Soundgestaltung liege musikalisch-schöpferische Gestaltung zugrunde; sie eigne
sich besonders gut dazu, die Besonderheit einer Tonfrequenz zu erschließen.
Weitere rechtliche Folgen des »Digital-Sampling« bestehen in der
möglichen Verletzung von Leistungsschutzrechten der ausübenden
Künstler (§ 75 UrhG) und der Hersteller des Originaltonträgers (§ 85
UrhG).14
14 Gemäß § 75 darf die Darbietung des ausübenden Künstlers nur mit seiner Einwilligung
auf Bild- und Tonträger aufgenommen und vervielfältigt werden (vgl. Schulze 1980, 174).
§ 85 besagt unter anderem, daß der Hersteller eines Tonträgers das ausschließliche
Recht besitzt, den Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten, wobei dieses
Recht nicht durch die Vervielfältigung eines Tonträgers entsteht (vgl. ebd.,
176).
|
Klein vertritt den Standpunkt,
|