- 61 -Wolff, Harry: Musikmarkt und Medien unter dem Aspekt des technologischen Wandels  
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zufolge häufig eine Abgrenzungsproblematik entstehen. Geklärt werden muß, ob der kopierte Musikteil bereits so eigenständig und wiedererkennbar ist, daß er als persönliche geistige Schöpfung bezeichnet werden kann, oder aber aufgrund fehlender Individualität ›frei‹ verwendet werden darf. Selbst wenn es sich beim verwendeten Sample um die persönliche geistige Schöpfung eines anderen Komponisten handelt, bleibt noch die Frage offen, ob dieses Musikfragment als »freie Benutzung« im Sinne des § 24 UrhG12
12 § 24 Absatz 1 besagt, daß ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden darf. § 24 Absatz 2 relativiert dies dahingehend, daß Absatz 1 nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik gilt, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird (vgl. Schulze 1980, 157).
oder als »Zitat« gemäß § 5113
13 § 51 setzt (auf den Bereich der Musik bezogen) fest, daß die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe dann zulässig ist, wenn einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden (vgl. Schulze 1980, 166).
nicht doch im Rahmen des bestehenden Urheberrechts für zulässig erklärt werden kann. »Dem wird jedoch zurecht entgegengehalten, daß der starre Melodienschutz des § 24 UrhG keine Musikparodien zuläßt und auch die (teilweise) Entnahme einer fremden Melodie ohne die Zustimmung des Urhebers untersagt (Hoeren, GRUR 1989, 12 m.w.N). Ein zulässiges Zitat gem. § 51 scheidet ebenfalls aus, da es an jedem über die reine Materialfunktion hinausgehenden Zitatzweck fehlt (Schorn, Sounds von der Datenbank, GRUR 1989, 697)« (Klein 1992, 581f.).

Auch jene Kompositionen, die als reine Collagen konstruiert sind, nur aus Zitaten der Werke anderer bestehen, rechtfertigen nach bestehender Rechtslage keine andere Auslegung,

»weil eine reine Materialfunktion urheberrechtlich dem Zitat fremd und daher den Bereich der unfreien Benutzung fremden Geistesgutes zuzuordnen ist. Insbesondere gilt das auch für die sog. Sampling-Kompositionen. Wenn auf technischem Wege (Digitalisierung etc.) kleinste Teile aus einer Komposition herausgelöst werden und zu neuen Musikstücken zusammengebaut werden, kann dafür – sollten geschützte Werkteile verwandt werden – in keinem Fall das Zitatprivileg in Anspruch genommen werden. Praktisch dient das Sampling nicht den genannten ›kommunikativen Zwecken‹. Vielmehr ist zu befürchten, daß das Sampling insoweit nur dazu dient, fremde Urheberleistungen auszubeuten und eigenes Schaffen zu ersparen« (Schlingloff 1990, 128f.).

Das Zitat muß, um zulässig zu sein, einen Zitatzweck aufweisen, der über die Materialfunktion hinausgeht (vgl. Hertin 1989b, 166f.).

Das Sampling von Melodien – falls der Nachweis geführt werden kann – wird von der bestehenden Rechtslage grundsätzlich in dem Sinne erfaßt, als es hiernach möglich er scheint, den Mißbrauch fremder Schöpfungen zu verfolgen. Selbst aber, wenn der eigentliche Urheber als Sieger aus einem Verfahren dieser Art hervorgehen sollte, bleibt zu klären, wie und in welcher Höhe der Urheber des kopierten Musikfragments an den Einnahmen des Nutzers aus der betreffenden Veröffentlichung zu beteiligen ist.

Wenn das Sampling von Melodien sich auch häufig schwer nachweisen läßt, vom bestehenden Urheberrecht aber grundsätzlich als illegal eingestuft wird, liegt


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