zufolge häufig
eine Abgrenzungsproblematik entstehen. Geklärt werden muß, ob der kopierte Musikteil
bereits so eigenständig und wiedererkennbar ist, daß er als persönliche geistige
Schöpfung bezeichnet werden kann, oder aber aufgrund fehlender Individualität ›frei‹
verwendet werden darf. Selbst wenn es sich beim verwendeten Sample um die
persönliche geistige Schöpfung eines anderen Komponisten handelt, bleibt noch die
Frage offen, ob dieses Musikfragment als »freie Benutzung« im Sinne des § 24
UrhG12
12 § 24 Absatz 1 besagt, daß ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes
eines anderen geschaffen worden ist, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten
Werkes veröffentlicht und verwertet werden darf. § 24 Absatz 2 relativiert dies
dahingehend, daß Absatz 1 nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik gilt, durch
welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde
gelegt wird (vgl. Schulze 1980, 157).
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oder als
»Zitat« gemäß § 5113
13 § 51 setzt (auf den Bereich der Musik bezogen) fest, daß die Vervielfältigung,
Verbreitung und öffentliche Wiedergabe dann zulässig ist, wenn einzelne Stellen eines
erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt
werden (vgl. Schulze 1980, 166).
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nicht doch im Rahmen des bestehenden Urheberrechts für zulässig erklärt werden
kann.
»Dem wird jedoch zurecht entgegengehalten, daß der starre Melodienschutz
des § 24 UrhG keine Musikparodien zuläßt und auch die (teilweise)
Entnahme einer fremden Melodie ohne die Zustimmung des Urhebers
untersagt (Hoeren, GRUR 1989, 12 m.w.N). Ein zulässiges Zitat gem. § 51
scheidet ebenfalls aus, da es an jedem über die reine Materialfunktion
hinausgehenden Zitatzweck fehlt (Schorn, Sounds von der Datenbank,
GRUR 1989, 697)« (Klein 1992, 581f.).
Auch jene Kompositionen, die als reine Collagen konstruiert sind, nur aus Zitaten der
Werke anderer bestehen, rechtfertigen nach bestehender Rechtslage keine andere
Auslegung,
»weil eine reine Materialfunktion urheberrechtlich dem Zitat fremd und
daher den Bereich der unfreien Benutzung fremden Geistesgutes zuzuordnen
ist. Insbesondere gilt das auch für die sog. Sampling-Kompositionen.
Wenn auf technischem Wege (Digitalisierung etc.) kleinste Teile aus
einer Komposition herausgelöst werden und zu neuen Musikstücken
zusammengebaut werden, kann dafür – sollten geschützte Werkteile
verwandt werden – in keinem Fall das Zitatprivileg in Anspruch genommen
werden. Praktisch dient das Sampling nicht den genannten ›kommunikativen
Zwecken‹. Vielmehr ist zu befürchten, daß das Sampling insoweit nur
dazu dient, fremde Urheberleistungen auszubeuten und eigenes Schaffen zu
ersparen« (Schlingloff 1990, 128f.).
Das Zitat muß, um zulässig zu sein, einen Zitatzweck aufweisen, der über die
Materialfunktion hinausgeht (vgl. Hertin 1989b, 166f.).
Das Sampling von Melodien – falls der Nachweis geführt werden kann – wird von der
bestehenden Rechtslage grundsätzlich in dem Sinne erfaßt, als es hiernach möglich er
scheint, den Mißbrauch fremder Schöpfungen zu verfolgen. Selbst aber, wenn der
eigentliche Urheber als Sieger aus einem Verfahren dieser Art hervorgehen sollte, bleibt
zu klären, wie und in welcher Höhe der Urheber des kopierten Musikfragments an den
Einnahmen des Nutzers aus der betreffenden Veröffentlichung zu beteiligen
ist.
Wenn das Sampling von Melodien sich auch häufig schwer nachweisen läßt, vom
bestehenden Urheberrecht aber grundsätzlich als illegal eingestuft wird, liegt
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