- 60 -Wolff, Harry: Musikmarkt und Medien unter dem Aspekt des technologischen Wandels  
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der Kombination mehrerer Synthesizer basierte, da Profis des Genres in der Lage sind, die einzelnen Bestandteile eines Synthesizer-Sounds herauszuhören sowie anschließend zu realisieren. Die verschiedenen Fabrikate und Modelle derzeit aktueller elektronischer Instrumente sind Klein zufolge in ihrer Anzahl überschaubar und dem versierten Musiker oder Produzenten geläufig (vgl. ebd., 580). »Zu den genannten Nachweisproblemen kommt oftmals die ungeklärte Herkunft eines elektronischen Sounds hinzu. So ist denkbar, daß derjenige, der einem anderen die Kopie eines Sounds mittels Sampling vorwirft, diesen Sound bereits vorher von Dritten kopiert hat. Man muß sich vor Augen halten, daß solche Sounds auf Computerdisketten gespeichert sind und teilweise unter Produzenten weitergegeben werden« (ebd.).

Darüber hinaus gibt es spezialisierte Firmen, die bestimmte Sounds unter einigem technischem Aufwand herstellen; diese Sounds sind häufig unter Produzenten weit verbreitet, weil sie eben käuflich erworben werden können, was nicht unbedingt heißt, daß diese ›Sound-Hersteller‹ einzelne Klänge nicht selbst mittels Sampling von Dritten kopiert haben könnten. Die Tatsache, daß das Original eines Werkes durch die Digitalisierung an Bedeutung verloren hat, wird hier deutlich: Die Kopie kann häufig nicht mehr vom Original unterschieden werden. Eine zukünftige Teil-Lösung könnte wohl nur ebenfalls mit digitaler Technik gelingen; beispielsweise durch die Codierung von Tonträgern, die eine Einordnung ermöglichen würde, ob kopiert wurde oder aber nicht.

Die Verschärfung von urheberrechtlichen Problemen durch die seit ca. 1980 verfügbare und in den Jahren bis zur Gegenwart des Jahres 1996 zunehmend Verwendung findende Sampling-Technologie, beruht nicht zuletzt auf den großen Manipulationsmöglichkeiten, die diese in bezug auf gesampelte Sounds oder Melodien bietet, denn dadurch wird die Identifikation des kopierten Originalteils und hierüber der Nachweis des unrechtmäßigen Samplings erschwert oder verhindert. Zudem basiert die durch das Sampling aufgeworfene Problematik auf dem digitalen Charakter neuer Synthesizer, Sampler, Drumcomputer etc., in dem Sinne, daß häufig nicht feststellbar ist, ob gleiche Geräte verwendet wurden oder es sich um Sound-Sampling handelt.

Welche rechtlichen Fragen wirft nun das bisher Beschriebene auf, bzw. welche Rechte der Urheber werden durch das Sampling verletzt? Beim Sampling von Melodien (vorausgesetzt die Samples wurden in ein Musikstück integriert, das veröffentlicht wird) ergibt sich möglicherweise eine Verletzung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte des Komponisten und/oder des Texters. »Durch die Technik des Sampling werden dabei jedoch keine anderen Fragen aufgeworfen als in übrigen Fällen, in denen fremde Musikteile ohne Sampling kopiert werden. Es ist stets zu prüfen, ob die übernommene Melodie nach § 2 UrhG11

11 Nach § 2 Absatz 2 gehören nur persönliche geistige Schöpfungen zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst (vgl. Schulze 1980, 152).
als Werk urheberechtlichen Schutz genießt« (Klein 1992, 581).

Die in der »Hip-Hop«-, »Dance«-, »Techno«- oder »House«-Musik übliche per Sampling realisierte Übernahme kleiner und kleinster Musikausschnitte läßt Klein


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