der Kombination mehrerer Synthesizer basierte, da Profis des Genres in der
Lage sind, die einzelnen Bestandteile eines Synthesizer-Sounds herauszuhören
sowie anschließend zu realisieren. Die verschiedenen Fabrikate und Modelle
derzeit aktueller elektronischer Instrumente sind Klein zufolge in ihrer Anzahl
überschaubar und dem versierten Musiker oder Produzenten geläufig (vgl. ebd.,
580).
»Zu den genannten Nachweisproblemen kommt oftmals die ungeklärte
Herkunft eines elektronischen Sounds hinzu. So ist denkbar, daß derjenige,
der einem anderen die Kopie eines Sounds mittels Sampling vorwirft, diesen
Sound bereits vorher von Dritten kopiert hat. Man muß sich vor Augen
halten, daß solche Sounds auf Computerdisketten gespeichert sind und
teilweise unter Produzenten weitergegeben werden« (ebd.).
Darüber hinaus gibt es spezialisierte Firmen, die bestimmte Sounds unter einigem
technischem Aufwand herstellen; diese Sounds sind häufig unter Produzenten weit
verbreitet, weil sie eben käuflich erworben werden können, was nicht unbedingt heißt,
daß diese ›Sound-Hersteller‹ einzelne Klänge nicht selbst mittels Sampling von Dritten
kopiert haben könnten. Die Tatsache, daß das Original eines Werkes durch die
Digitalisierung an Bedeutung verloren hat, wird hier deutlich: Die Kopie kann häufig
nicht mehr vom Original unterschieden werden. Eine zukünftige Teil-Lösung könnte wohl
nur ebenfalls mit digitaler Technik gelingen; beispielsweise durch die Codierung von
Tonträgern, die eine Einordnung ermöglichen würde, ob kopiert wurde oder aber
nicht.
Die Verschärfung von urheberrechtlichen Problemen durch die seit ca. 1980 verfügbare
und in den Jahren bis zur Gegenwart des Jahres 1996 zunehmend Verwendung findende
Sampling-Technologie, beruht nicht zuletzt auf den großen Manipulationsmöglichkeiten,
die diese in bezug auf gesampelte Sounds oder Melodien bietet, denn dadurch wird
die Identifikation des kopierten Originalteils und hierüber der Nachweis des
unrechtmäßigen Samplings erschwert oder verhindert. Zudem basiert die durch das
Sampling aufgeworfene Problematik auf dem digitalen Charakter neuer Synthesizer,
Sampler, Drumcomputer etc., in dem Sinne, daß häufig nicht feststellbar ist, ob
gleiche Geräte verwendet wurden oder es sich um Sound-Sampling handelt.
Welche rechtlichen Fragen wirft nun das bisher Beschriebene auf, bzw. welche Rechte der
Urheber werden durch das Sampling verletzt? Beim Sampling von Melodien
(vorausgesetzt die Samples wurden in ein Musikstück integriert, das veröffentlicht wird)
ergibt sich möglicherweise eine Verletzung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte des
Komponisten und/oder des Texters.
»Durch die Technik des Sampling werden dabei jedoch keine anderen Fragen
aufgeworfen als in übrigen Fällen, in denen fremde Musikteile ohne Sampling
kopiert werden. Es ist stets zu prüfen, ob die übernommene Melodie nach § 2
UrhG11
11 Nach § 2 Absatz 2 gehören nur persönliche geistige Schöpfungen zu den geschützten
Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst (vgl. Schulze 1980, 152).
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als Werk urheberechtlichen Schutz genießt« (Klein 1992, 581).
Die in der »Hip-Hop«-, »Dance«-, »Techno«- oder »House«-Musik übliche per Sampling
realisierte Übernahme kleiner und kleinster Musikausschnitte läßt Klein
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