- 57 -Wolff, Harry: Musikmarkt und Medien unter dem Aspekt des technologischen Wandels  
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der Schutzfristen innerhalb der EU auf deutschem Niveau vor – das heißt für Urheber beträgt diese Dauer 70 Jahre und für Leistungsschutzberechtigte 50 Jahre.

Die Richtlinie zum Vermiet- und Verleihrecht sowie jene zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte wurde durch den Bundestag im Rahmen des Dritten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes am 23. Juni 1995 in nationales Recht umgesetzt (vgl. Hubmann 1995, 103ff.).

Es scheint mir abschließend noch erwähnenswert zu sein, daß die für das Musikleben in Deutschland wichtigste Verwertungsgesellschaft GEMA versucht, den technologischen Veränderungen durch das Eintreten für neue urheberrechtliche Bestimmungen bei den Gesetzgebern zu begegnen – dies auf nationaler, europäischer und auch weltweiter Ebene – um eine Verschlechterung der Stellung des Urhebers in einer technisierten Gesellschaft zu verhindern bzw. wenigstens zu begrenzen. Daß die Komponisten und Textdichter zur Durchsetzung ihrer Interessen auf Politik und Justiz angewiesen sind, erklärt, warum angestrebte Veränderungen im Urheberrecht, wie z. B. die Einführung einer erhöhten Leerkassettengebühr für digitale Aufzeichnungsmedien oder die Anpassung aller erhobenen Gebühren an die Inflation so lange dauern, bis sie in abgemilderter Form oder unverändert per Gesetz für alle Beteiligten verbindlich werden.

Indes versuchen jene Verbände, die von der digitalen Entwicklung direkt betroffen sind, zunehmend miteinander zu kooperieren, um gemeinsame Interessen besser durchsetzen zu können. So trafen sich am 12. Oktober 1994 in München zum ersten Mal die Verbandsspitzen des Deutschen Komponisten-Interessenverbandes, des Deutschen Textdichter-Verbandes, des Deutschen Musikverleger-Verbandes, der GEMA, der Deutschen Landesgruppe der IFPI, des Bundesverbandes der phonographischen Wirtschaft sowie der Deutschen Phonoakademie. »Bei Einigkeit in Grundsatzfragen wurden Zusammenarbeit und Abstimmung bei der politischen Durchsetzung zentraler Forderungen vereinbart. Im Mittelpunkt steht dabei die Einführung urheberrechtlicher Schutzmechanismen zur Sicherung von Kontrolle und Erzielung von angemessenen Erlösen bei der Verwertung von Musik über digitale und elektronische Verbreitungswege« (GEMA-Nachrichten, Ausgabe 150; 1994, 81).

Die gegenwärtige Situation auf dem Medienmarkt ist durch ein Nebeneinander digitaler und analoger Formate sowie körperlicher und unkörperlicher Verbreitungsformen gekennzeichnet (vgl. Dreier 1993, 764). Musik-CD, Photo-CD und CD-ROM sind Vertreter der digital gespeicherten Werke in materieller Form, Video-Kassette und Audio-Kassette Beispiele für die materielle Verbreitung analog gespeicherter Werke. Unkörperliche Verbreitung auf analoger Basis wird durch den herkömmlichen Rundfunk und die analoge Bildübertragung repräsentiert; on-line-Datenbanken, digitale Bildübermittlung und digitaler Rundfunk sind Beispiele für immaterielle digitale Verbreitungsformen. Der Zeitraum, in dem die aufgezeigten Neuerungen wie digitale Aufzeichnungsmedien, digitaler Rundfunk, Multimedia, on-line-Datenbanken zu Massenmedien werden könnten, ist derzeit nicht absehbar. Auch das Ausmaß der Veränderungen, insbesondere des Musiklebens durch diese neuen Medien, läßt sich noch nicht genau bestimmen. Auf jeden Fall bleibt


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