- 56 -Wolff, Harry: Musikmarkt und Medien unter dem Aspekt des technologischen Wandels  
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Verleihens, in ihre Rechtsordnung einzuführen, allerdings mit der Möglichkeit, in bezug auf das Verleihen eine umfassende Ausnahme vom ausschließlichen Recht vorzusehen« (GEMA-Geschäftsbericht 1993, 32). Diese Richtlinie sieht unter anderem für Urheber, ausübende Künstler und Herstellern der erstmaligen Aufzeichnung eines Musikwerkes das ausschließliche Recht vor, die Vermietung und das Verleihen eines Werkes zu erlauben oder zu verbieten. Dieses Recht kann übertragen oder abgetreten werden oder Gegenstand vertraglicher Lizenzen sein. »Vermietung« bedeutet hier »die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung zu unmittelbarem oder mittelbarem wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen«; »Verleihen« meint hier die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung, die keinem kommerziellem Nutzen dient und durch öffentliche Einrichtungen erfolgt (vgl. Nordemann 1994, 840). Hinsichtlich des öffentlichen Verleihens können die Mitgliedstaaten dann Ausnahmen von dem ausschließlichen Recht machen, wenn zumindest die Urheber hierfür eine Vergütung erhalten. Ein wichtiger Bestandteil der Richtlinie besagt, daß Urheber und ausübende Künstler auch dann Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Vermietung besitzen, wenn sie ihr Vermietrecht an einen Tonträgerhersteller übertragen haben.

Die Richtlinie zum Vermiet- und Verleih-Recht gibt vor allem dem Tonträgerhersteller ein Instrument in die Hand, mit dem er die kommerzielle Vermietung seiner Produktionen unterbinden kann. Da die Vermietung im Zuge der Einführung der CD auf dem Musikmarkt aufgrund der widerstandsfähigeren, abnutzungsärmeren Beschaffenheit dieses Tonträgers im Verhältnis zur Langspielplatte zugenommen haben dürfte, stellt die von der EU verabschiedete Richtlinie einen Regulationsmechanismus dar, dessen Schaffung meiner Auffassung nach nicht zuletzt durch die technologische Entwicklung motiviert war.

Am 27. September 1993 verabschiedete die EU die Richtlinie zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelverbreitung, die bis zum 1. Januar 1995 in nationales Recht hätte umgesetzt werden müssen; dieser Termin wurde jedoch zumindest in Deutschland nicht eingehalten. In der Frage, ob bei Sendungen via Satellit nur die Rechte im Ausstrahlungsland oder zugleich auch die Rechte in allen Empfangsländern berührt werden, kam die EU zu einer klaren Entscheidung: »Eine öffentliche Wiedergabe über Satellit findet ausschließlich dann und in dem Mitgliedstaat statt, wo die programmtragenden Signale unter der Kontrolle und Verantwortung des Sendeunternehmens in eine nicht unterbrochene Übertragungskette über Satellit bis zur Rückkehr der Signale zur Erde eingebracht werden« (GEMA-Geschäftbericht 1993, 32).

Die Anwendung mehrerer nationaler Rechtsordnungen auf einen einzigen Sendeakt hielt die EU mit einem einheitlichen Binnenmarkt nicht für vereinbar. Für die Urheber bedeutet dies dagegen wohl nicht gerade die volle Durchsetzung ihrer Interessen, denn im Falle des Videoclip-Senders MTV heißt dies konkret, daß dieser europaweit empfangen werden kann, die Urheber dem EU-Beschluß zufolge aber nur von einem – nämlich dem Ausstrahlungsland – eine Vergütung erhalten.

Die Richtlinie zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte verabschiedete die EU am 29. Oktober 1993, sie mußte bis zum 1. Juli 1995 umgesetzt werden. Diese Richtlinie sieht eine Harmonisierung


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