- 55 -Wolff, Harry: Musikmarkt und Medien unter dem Aspekt des technologischen Wandels  
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Zombik übersieht nicht, daß es hierzu der Hilfe der Gesetzgeber bedürfte, die die gesetzlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich der Nutzung, der durch die neue Technologie entstandenen Strukturen schaffen müßten. Geschähe dies nicht, könne die Digitalisierung »zum Verlust der wirtschaftlichen Verwertbarkeit von Musik führen, weil durch sie Musik buchstäblich überall und in Originalqualität verfügbar wird« (ebd.).

Nach Ansicht der Tonträgerhersteller – die Zombik vertritt – ist die Einführung eines elektronischen Verbreitungsrechts, daß dem körperlichen Verbreitungsrecht gleichberechtigt zur Seite gestellt wird, das wichtigste Ziel bezüglich der Verbesserung der Kontrollmöglichkeiten digitaler Verbreitungsformen. Die Forderung nach Einführung eines elektronischen Verbreitungsrechts, daß den Tonträgerherstellern und den ausführenden Künstlern unter anderem Ausschließlichkeitsrechte wie den Urhebern zusprechen soll, muß wohl im Zusammenhang mit dem vermuteten zukünftigen Bedeutungsverlust beim physischen Vertrieb von Tonträgern gesehen werden, auf den derzeit 95 Prozent des Umsatzes der Tonträgerindustrie entfallen; dagegen sind nur 5 Prozent den Erlösen aus Rechteverwertungen zuzurechnen (vgl. ebd., 506).

Im Zuge des Zusammenwachsens der Europäischen Union werden Harmonisierungsbemühungen auf dem Gebiet des Urheberrechts angestellt. Die erste Initiative zur Harmonisierung des Urheberrechts in Europa war das sogenannte »Grünbuch der Kommission zum Urheberrecht und der technologischen Herausforderung« von 1988. Die Konzeption des Grünbuchs sollte undogmatisch sein, sich weder an das anglo-amerikanische »Copyright«-System noch an das kontinentaleuropäische »Urheberrechts«-System oder »droit d’auteur« anlehnen. Schwartz zufolge ist das Grünbuch als »pragmatische politische Absichtserklärung« zu verstehen, als eine »Diskussionsbasis«, mit dem Ziel einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Rechteinhabern und den Nutzern herbeizuführen (vgl. Schwartz 1990, 30). Diese »undogmatische« Konzeption des Grünbuchs äußerte sich unter anderem darin, daß das Grünbuch in der Frage der Einführung einer Vergütung für private Vervielfältigung in der gesamten Europäischen Union zur Schlußfolgerung kam, daß diejenigen Mitgliedstaaten »welche bisher noch keine Leer-Kassetten-Vergütung und/oder Audio- und Videogerätevergütung eingeführt hatten, sie aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen auch nicht einführen müßten, diejenigen Staaten jedoch, die bereits diese Vergütung kannten, sie behalten konnten« (Kreile 1991, 23).

Von urheberrechtlicher Bedeutung sind die von den Mitgliedstaaten der EU gemeinsam verabschiedeten Richtlinien, die innerhalb festgesetzter Fristen in das jeweilige nationale Urheberrecht der einzelnen Mitgliedstaaten umzusetzen sind. So wurde von der EU am 19. November 1992 die Richtlinie zum Vermiet- und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums verabschiedet, die bis zum 1. Juli 1994 in nationales Recht umzuwandeln gewesen wäre.8

8 Dieser Termin konnte weder in Deutschland noch in den meisten anderen Mitgliedstaaten der EU eingehalten werden.
Die Richtlinie zum Vermiet- und Verleihrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten »das ausschließliche Recht der Vermietung und des

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