»der Ruf nach einer weitgehenden Konzentration der Verwertungsrechte
beim Produzenten weiter an Gewicht gewinnen, sei es in Form weitreichender
Rechtsvermutungen wie sie etwa das deutsche Recht für den Filmhersteller
kennt, sei es gar in Form eines originären Produzentenurheberrechts« (Dreier
1993, 744).
Dreier zufolge ist dieser Anspruch der Hersteller von Multimedia-Werken nicht korrekt, da diese eher einem Verleger oder Rundfunkveranstalter als einem Filmhersteller vergleichbar seien. Durch die Einheitlichkeit des digitalen Mediums wird die Unterscheidung der Werkverwertung in körperliche (Tonträger, Video) und unkörperliche Form (digitaler Hörfunk, digitales Fernsehen, Datennetze wie z. B. das Internet) zunehmend an Bedeutung verlieren. »Insofern ist verständlich, daß Tonträgerhersteller ein ausschließliches Senderecht fordern, da sie bei dem bereits im Versuchsstadium befindlichen digitalen Hörfunk DAB (Digital Audio Broadcasting) einen Einbruch im Vermiet- und letztlich auch im Verkaufsgeschäft materieller CDs befürchten« (ebd.). Die bisherige Rechtslage spricht den Herstellern ein ausschließliches Recht bei der Verbreitung von Tonträgern zu, bei der Sendung von Musik im Rundfunk steht ihnen nur eine Vergütung zu. Zusätzliche Probleme ergeben sich aus der grenzüberschreitenden Verwertung geschützter Werke und Leistungen über global zugängliche Datenbanken. »Das Beispiel der Datenbanken zeigt, daß vor allem die Vernetzung eine zunehmende grenzüberschreitende Verwertung geschützter Werke und Leistungen zur Folge hatte. Das führt zu einer weiteren Verzerrung der national häufig recht unterschiedlich ausgestalteten Schrankenregelungen, zu deren Harmonisierung bislang kein Anlaß bestanden hat« (ebd.). Die zuletzt beschriebenen Entwicklungen fanden bisher nicht den Eingang in bestehendes nationales und internationales Urheberrecht, was aber als notwendig erachtet werden muß, da sonst eine adäquate Entlohnung der Urheber nicht erfolgen kann. »Da manche Datenbanken erst dann sinnvoll sein dürften, wenn sie das Material eines bestimmten Gebiets möglichst umfassend enthalten, liegt es nahe, hier eine kollektive Verwertung der Einspeisungsrechte zu fordern und die Frage damit weitgehend auf die Höhe einer angemessenen Vergütung zu reduzieren. Auf der anderen Seite kann es durchaus sein, das die heute noch eher sekundäre Werkverwertung der Einspeisung in einer vernetzten Informationsgesellschaft schon bald zum primären Vertriebswerk geschützter Werke werden wird, über den die Verleger die individuelle Kontrolle behalten möchten« (ebd., 754). Seitens der Verleger wird teilweise befürchtet, daß ein Musikmarkt der Zukunft, bei dem digitale Datenbanken, digitaler Hörfunk und digitales Fernsehen die Bedeutung des körperlichen Vertriebs von Tonträgern zunehmend zurückdrängen oder gar verdrängen, nur schwer kontrolliert werden kann und hierüber die urheberrechtliche Verwertung von Musikwerken behindert wird.
|