Da auf einer Compact Disc alle Daten – ob Video, Bilder, Klänge oder Programme –
gespeichert werden können, erscheint es nicht verwunderlich, daß die 1985 spezifizierte
CD-ROM (Read Only Memory) sich zum wichtigsten Träger von Multimedia
entwickelte. Die CD-ROM kann nicht mittels eines herkömmlichen Audio-CD-Player
abgespielt werden, hierfür wird ein spezielles CD-ROM-Laufwerk und ein Computer mit
Bildschirm benötigt. Umgekehrt können Audio-CDs dagegen mit einem CD-ROM-Lauf
werk abgespielt werden (vgl. Noll 1994, 53). Daneben gibt es noch einen der CD-ROM
ähnlichen Datenspeicher, die CD-I (Compact Disk Interactiv). Hierbei handelt
es sich um ein interaktives Medium, bei dem der jeweilige Anwender in den
Verlauf des Bildschirmgeschehens eingreifen kann (vgl. Müller-Römer 1994,
76).
Da bei Multimedia-Werken typischerweise eine Vielzahl von schöpferischen Beiträgen beteiligt ist, stellt sich hier die Frage nach welchen Kriterien die Verteilung einer Vergütung an die beteiligten Urheber erfolgt. Außerdem muß die Gesamthöhe der Vergütung zwischen den die Urheber vertretenden Verwertungsgesellschaften und den jeweiligen Nutzern der Rechte sowie die Organisation des Erwerbs der Rechte ausgehandelt werden. Gegenwärtig stellt der Erwerb der Musikrechte durch die Hersteller von Multimedia-Produkten bei der GEMA zunächst kein Problem dar, entbindet die Multimedia-Produzenten aber bisher nicht von der Pflicht, das Filmherstellungsrecht – falls sie Werke des GEMA-Repertoires bewegten Bildern unterlegen wollen – von den jeweiligen Komponisten und Textdichtern bzw. deren Verlegern direkt zu erwerben. »Komplizierter wird die Situation bei der Herstellung von Multimediaprodukten, beispielsweise bei der Verwendung von vorbestehenden Tonträgern, Filmsequenzen, Bildern/Photos, Texten, Computerprogrammen etc., sind doch hier gegebenenfalls eine Vielzahl von Rechteinhabern – Tonträgerhersteller, ausübende Künstler, Filmproduzenten, Schauspieler, Fotografen, bildende Künstler, Textautoren, Programmierer u. a. – betroffen« (Nicklas 1994, 73). Darüber hinaus werden die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Urheber berührt, wenn die multimedialen Produkte eine interaktive Veränderung, z. B. durch die Möglichkeit der Bearbeitung eines Musikwerkes oder eines Photos, zulassen. Um den Rechteerwerb zu vereinfachen, fordern die Produzenten im Multimedia-Bereich, daß für alle erforderlichen Rechte eine einheitliche und zentrale Rechtevergabe ermöglicht wird, wie dies im Musikbereich über die GEMA erfolgt (vgl. ebd.). Die GEMA gründete zusammen mit den Verwertungsgesellschaften GVL, VG WORT und VG Bild-Kunst eine »Arbeitsgruppe Multimedia«, in der einerseits die Bedingungen für eine Rechtevergabe aus einer Hand definiert werden sollen und um andererseits die Rechte der Urheber im Bereich Multimedia zu stärken (vgl. GEMA-Geschäftsbericht 1994, 3). Überdies hat die GEMA durch die Entwicklung von zwei Tarifen auf den technologischen Wandel reagiert. Der Tarif VR-ADT-H1 gelangt bei Audiodatenträgern (z. B. Disketten mit Musikdaten), der Tarif VR-AVDT-H1 bei audiovisuellen Datenträgern (z. B. CD-ROM, CD-I) zur Anwendung (vgl. Nicklas 1994, 73). Durch den Umstand der Beteiligung vieler Urheber an einem Multimedia-Werk, wird nach Dreier
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