- 49 -Wolff, Harry: Musikmarkt und Medien unter dem Aspekt des technologischen Wandels  
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gab diesen Status später per Satzungsänderung auf, sie konstituierte sich als eine Gesellschaft von Verwertungsgesellschaften zum gemeinsamen Inkasso (vgl. ebd.). Bestand die Aufgabe der ZPÜ bis zur Urheberrechtsnovelle 1985 ausschließlich in der Erhebung der Geräteabgabe (bei den Herstellern und Importeuren von Aufzeichnungsgeräten) sowie der Verteilung des Vergütungsaufkommens an die Gesellschafter, erweiterte sich ihr Aufgabengebiet durch die Gesetzesnovellierung um die Erhebung der Leerkassettengebühr bei Herstellern und Importeuren dieses Aufzeichnungsmediums.

Die zunehmende Verbreitung des Videorekorders verbunden mit gleichfalls zunehmender privater Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken auf Bildtonträgern mündete in eine ähnliche Problematik wie im Audiobereich. Die von dieser Entwicklung betroffenen Urheber und Leistungsschutzberechtigten bzw. die diese vertretenden Gesellschaften reagierten darauf mit dem Beitritt in die ZPÜ am 1. Januar 1988. »Vorher hatten sich GWFF, VG Bild-Kunst, VFF und VGf am 17.11.1986 in einem Vergleich mit den ZPÜ-Gesellschaften GEMA, GVL und VG WORT über die Verteilung des Videogeräte- und Videoleerkassettenvergütungsabkommens für die Jahre 1982 bis 1986, soweit es den Filmbereich betrifft, geeinigt. Der derzeit gültige ZPÜ-Gesellschaftsvertrag wurde zum 1.1.1988, der geltende Inkassovertrag am 10.5.1989 mit Wirkung vom 1.1.1989 abgeschlossen« (Kreile 1992, 32).

An der Verteilung im Verwertungsbereich Video (nach dem Gesellschafterbeschluß vom 3. Juni 1991) sind die klassischen Verwertungsgesellschaften GEMA, GVL und VG WORT folgendermaßen beteiligt: nach Abzug von 2 % der vereinnahmten (Video-)Lizenzbeträge, die an die Filmverwertungsgesellschaften ausgeschüttet werden, erhält die GEMA 21 %, die GVL ebenfalls 21 %, die VG WORT 8 % der verbleibenden Summe; die restlichen 50 % werden nach einem bestimmten Schlüssel an die Filmverwertungsgesellschaften VFF (Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten), VG Bild-Kunst, GWFF (Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten), VGF (Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken) und GÜFA (Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten) verteilt (vgl. ebd., 35). Im Audiobereich erfolgt die Aufteilung des Vergütungsaufkommens an die GEMA, GVL, VG WORT nach dem Schlüssel 42:42:16.

Was hat sich nun für die Urheber durch die Digitalisierung hinsichtlich ihrer Interessen verändert? Wirft die digitale Audiotechnik auch keine grundsätzlich neuen Probleme auf, so hat sie doch qualitative Veränderungen bewirkt: Mit Hilfe von digitaler Aufzeichnungstechnik (z. B. DAT, neuerdings auch Mini Disc, DCC) können Compact Discs in 1:1-Qualität kopiert werden, was Tonträgerhersteller, Verleger und Urheber beunruhigt und sie u. a. zu Forderungen nach einem Kopierschutz und erhöhter Gebühr für digitale Geräte und Leerkassetten veranlaßte. Die neuen digitalen Aufzeichnungsgeräte und bespielbaren Tonträger werden durch geltendes Urheberrecht ebenfalls erfaßt, die Vergütungssätze (pro Gerät DM 2,50; bei bespielbaren Tonträgern für jede Stunde DM 0,12) wurden jedoch trotz veränderter Qualität und dem damit verbundenen, höheren Kopieranreiz nicht vom Gesetzgeber angehoben.


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