- 48 -Wolff, Harry: Musikmarkt und Medien unter dem Aspekt des technologischen Wandels  
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»Für das ›mechanische Recht‹ (das Recht, ein Werk zu vervielfältigen) müssen die Tonträgerhersteller bestimmte Beträge bezahlen. Für Aufführungs- und Senderechte (eigentlich ein Bündel von Rechten) zahlen ihre Benutzer – also Funk- und Fernsehsender, Kino, Kneipen etc., die die Musik live, vom Band oder von Platte öffentlich wiedergeben« (Lyng 1992, 12f.).

Die rechtliche Grundlage für die Tätigkeit der GEMA bildet in Deutschland das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (WahrnG) vom 9. September 1965 (vgl. Kreile/Becker 1992a, 458). Um eine Gewährleistung dieser Rechte auch auf internationaler Ebene zu erreichen, schloß die GEMA Abkommen mit vergleichbaren Organisationen anderer Länder. Nach Lyng machen die Ausschüttungen der GEMA oft den größten Teil des Einkommens eines Künstlers aus (vgl. Lyng 1992, 13). Die GEMA erhält die treuhänderische Verwaltung der Urheberrechte übertragen, sie darf keine Gewinne erzielen; jedoch behält die GEMA einen Teil der im Namen der Komponisten, Texter und Verleger erhobenen Tantiemen zur Deckung ihrer Aufwendungen ein.

Neben der GEMA gibt es zwei weitere »Alt-Verwertungsgesellschaften«: die 1958 gegründete Verwertungsgesellschaft WORT (VG WORT) und die 1959 gegründete Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL).5

5 Die GVL ist neben der GEMA die einzige Gesellschaft, die primär Gruppen des Musiklebens vertritt; hierunter fallen ausübende Künstler, Tonträgerhersteller, Bild- und Tonträgerhersteller (Hersteller von Videoclips), Veranstalter (gemäß § 81 UrhG) sowie Film-Urheber unter der Voraussetzung, daß es sich um Tonträger begleitende Bildträger handelt (vgl. Kreile 1992, 31).
Nicht zuletzt unter dem Eindruck des technologischen Wandels sind in Deutschland Mitte der siebziger und Anfang der achtziger Jahre sechs weitere Verwertungsgesellschaften entstanden, die die Rechte der bildenden Künstler, Fotografen, Bildjournalisten, Bildagenturen, Grafik-Designer, Foto-Designer, Filmurheber und Filmproduzenten wahrnehmen (vgl. Kreile/Becker 1992a, 457).

Die Verwertungsgesellschaften GEMA, GVL und VG WORT hatten sich bereits 1963 zwecks effizienterer Durchsetzung der von ihnen wahrgenommenen Vergütungsansprüche in der ZPÜ (Zentralstelle für Private Überspielungsrechte) zusammengeschlossen, die satzungsgemäß duch den Vorstand der GEMA vertreten wird. Das von der ZPÜ eingezogene Vergütungsaufkommen wird nach Abzug der Geschäftsführungskosten nach einem zwischen den Gesellschaften vereinbarten Schlüssel aufgeteilt. Die Gründung der ZPÜ im Jahre 1963 war eng mit der technologischen Entwicklung verknüpft: Die ZPÜ bekam die Aufgabe, die Vergütungsansprüche bei den Herstellern und Importeuren von Tonband- und Videogeräten geltend zu machen sowie anschließend das Aufkommen an die drei Gesellschafter GEMA, VG WORT und GVL zu verteilen. Die Geräteabgabe wurde 1965 bei der ersten großen Urheberrechtsnovelle beschlossen und fand Eingang in den Paragraphen 53 des Urheberrechtsgesetzes (vgl. Kreile 1992, 32).

Die Reformen des Urheberrechts von 1965 und 1985 stellten also weitgehend eine Reaktion auf den jeweiligen Stand der Technik dar, und zwar besonders auf jene Technologie, die das Kopieren von geschützten Werken ermöglicht bzw. vereinfacht oder verbessert. Die ZPÜ, ursprünglich als Verwertungsgesellschaft gegründet,


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