»Für
das ›mechanische Recht‹ (das Recht, ein Werk zu vervielfältigen) müssen
die Tonträgerhersteller bestimmte Beträge bezahlen. Für Aufführungs- und
Senderechte (eigentlich ein Bündel von Rechten) zahlen ihre Benutzer – also
Funk- und Fernsehsender, Kino, Kneipen etc., die die Musik live, vom Band
oder von Platte öffentlich wiedergeben« (Lyng 1992, 12f.).
Die rechtliche Grundlage für die Tätigkeit der GEMA bildet in Deutschland das
Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (WahrnG) vom 9. September 1965 (vgl.
Kreile/Becker 1992a, 458). Um eine Gewährleistung dieser Rechte auch auf
internationaler Ebene zu erreichen, schloß die GEMA Abkommen mit vergleichbaren
Organisationen anderer Länder. Nach Lyng machen die Ausschüttungen der GEMA oft
den größten Teil des Einkommens eines Künstlers aus (vgl. Lyng 1992, 13). Die GEMA
erhält die treuhänderische Verwaltung der Urheberrechte übertragen, sie darf keine
Gewinne erzielen; jedoch behält die GEMA einen Teil der im Namen der Komponisten,
Texter und Verleger erhobenen Tantiemen zur Deckung ihrer Aufwendungen
ein.
Neben der GEMA gibt es zwei weitere »Alt-Verwertungsgesellschaften«:
die 1958 gegründete Verwertungsgesellschaft WORT (VG WORT) und die
1959 gegründete Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten
(GVL).5
5 Die GVL ist neben der GEMA die einzige Gesellschaft, die primär Gruppen des
Musiklebens vertritt; hierunter fallen ausübende Künstler, Tonträgerhersteller, Bild- und
Tonträgerhersteller (Hersteller von Videoclips), Veranstalter (gemäß § 81 UrhG) sowie
Film-Urheber unter der Voraussetzung, daß es sich um Tonträger begleitende Bildträger
handelt (vgl. Kreile 1992, 31).
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Nicht zuletzt unter dem Eindruck des technologischen Wandels sind in Deutschland Mitte
der siebziger und Anfang der achtziger Jahre sechs weitere Verwertungsgesellschaften
entstanden, die die Rechte der bildenden Künstler, Fotografen, Bildjournalisten,
Bildagenturen, Grafik-Designer, Foto-Designer, Filmurheber und Filmproduzenten
wahrnehmen (vgl. Kreile/Becker 1992a, 457).
Die Verwertungsgesellschaften GEMA, GVL und VG WORT hatten sich bereits 1963
zwecks effizienterer Durchsetzung der von ihnen wahrgenommenen Vergütungsansprüche
in der ZPÜ (Zentralstelle für Private Überspielungsrechte) zusammengeschlossen, die
satzungsgemäß duch den Vorstand der GEMA vertreten wird. Das von der ZPÜ
eingezogene Vergütungsaufkommen wird nach Abzug der Geschäftsführungskosten nach
einem zwischen den Gesellschaften vereinbarten Schlüssel aufgeteilt. Die Gründung der
ZPÜ im Jahre 1963 war eng mit der technologischen Entwicklung verknüpft: Die ZPÜ
bekam die Aufgabe, die Vergütungsansprüche bei den Herstellern und Importeuren von
Tonband- und Videogeräten geltend zu machen sowie anschließend das Aufkommen an
die drei Gesellschafter GEMA, VG WORT und GVL zu verteilen. Die Geräteabgabe
wurde 1965 bei der ersten großen Urheberrechtsnovelle beschlossen und fand
Eingang in den Paragraphen 53 des Urheberrechtsgesetzes (vgl. Kreile 1992,
32).
Die Reformen des Urheberrechts von 1965 und 1985 stellten also weitgehend eine
Reaktion auf den jeweiligen Stand der Technik dar, und zwar besonders auf jene
Technologie, die das Kopieren von geschützten Werken ermöglicht bzw. vereinfacht oder
verbessert. Die ZPÜ, ursprünglich als Verwertungsgesellschaft gegründet,
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