Resultat mit 12 Pfennigen Gebühr je 60 Minuten
Spieldauer bescheiden aus. Hier spiegelt sich auch das Kräfteverhältnis zwischen
Leerkassettenherstellern wie z. B. der BASF und den oben genannten Gruppen
und Institutionen des Musiklebens wider: die BASF hatte unter anderem im
Vorfeld der Novellierung des Urheberrechts verlauten lassen, eine hohe Gebühr
würde zum Verlust von Arbeitsplätzen führen (vgl. Der Musikmarkt 13/82,
12).
»In der Anlage zu § 54 Abs. 4 UrhG hat der Gesetzgeber im Jahr 1985 die Höhe
der Vergütung festgelegt. Danach hält der Gesetzgeber folgende Vergütung für
angemessen:
- Für jedes Tonaufzeichnungsgerät DM 2,50;
- für jedes Bildaufzeichnungsgerät mit oder ohne Tonteil DM 18,00;
- bei Tonträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung
DM 0,12;
- bei Bildträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung
DM 0,17;
- für jedes Ton- und Bildaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach
seiner Bauart gesonderte Träger (Nummern 3 und 4) nicht erforderlich
sind, das Doppelte der Vergütungssätze nach den Nummern 1 und 2«
(Kreile 1992, 27).
Vergütungsansprüche können die Urheber nur über eine Verwertungsgesellschaft
geltend machen. Mitglieder der GEMA können ausschließlich Komponisten,
Textdichter, Musikbearbeiter und Musikverleger werden. Der Eintritt in die
GEMA erfolgt als angeschlossenes Mitglied durch die Unterzeichnung eines
Berechtigungsvertrages, das angeschlossene Mitglied ist jedoch kein Mitglied im Sinne des
Vereinsrechts.2
2 Am 31.12.1994 betrug die Anzahl der angeschlossenen Mitglieder 30.805 (vgl.
GEMA-Geschäftsbericht 1994, 27).
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Den Status der angeschlossenen Mitgliedschaft sieht die GEMA für jene Berechtigten vor,
»die nur bei Gelegenheit komponieren, dichten oder Musik verlegen« (Kreile/Becker 1992b,
469). Überdies gibt es die Möglichkeit außerordentliches oder ordentliches Mitglied der
GEMA zu werden, was von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht
wird.3
3 Am 31.12.1994 betrug die Anzahl der außerordentlichen Mitglieder 4.492, die der
ordentlichen Mitglieder 2.293 (vgl. GEMA-Geschäftsbericht 1994, 27).
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Nur die ordentlichen Mitglieder sind in der GEMA-Mitgliederversammlung
stimmberechtigt; außerordentliche und angeschlossene Mitglieder werden durch
Delegierte vertreten.
»Die Satzung der GEMA unterscheidet zwischen
ordentlichen, außerordentlichen und angeschlossenen Mitgliedern (§ 6 der
Satzung). Diese Unterscheidung hat nur Auswirkungen im Innenverhältnis
des Vereins, bei der Wahrnehmung der Rechte nach außen und der Verteilung
des Aufkommens werden alle Berechtigten gleich behandelt« (ebd.).
Die Aufgabe der GEMA besteht darin, für eine Beachtung/Wahrung der Rechte aller
Mitglieder des Verbandes zu sorgen. In der Praxis bedeutet dies in erster Linie, daß
die GEMA die vorgeschriebenen Vergütungen für Aufführung, Sendung oder
Vervielfältigung von geschützten Werken bei den »Verbrauchern« kassiert, um diese
anschließend an die jeweiligen Komponisten, Texter und Verleger zu verteilen. Die
Voraussetzungen, unter denen die Nutzung eines Werkes erlaubt wird, sind in den von
den Verwertungsgesellschaften erlassenen Tarifen festgelegt (vgl. Kreile/Becker 1992a,
459).4
4 Allerdings sind z. B. neue Tarife der Verwertungsgesellschaften rechtlich nicht bindend
für die Werknutzer, die, falls sie mit Art und Umfang der Tarife nicht einverstanden, vor
Gericht gehen können, wo geklärt wird, ob der Tarif der GEMA mit dem UrhG in
Einklang steht.
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