zu.
Besondere Brisanz kommt aus urheberrechtlicher Sicht neuer und qualitativ
besserer Aufzeichnungstechnologie (DAT, DCC und MD im Vergleich zum
analogen Compact-Kassetten-System) und der Ausweitung der potentiellen
Kopiermöglichkeiten zu (digitaler Rundfunk, die Zulassung zusätzlicher privater Sender,
audio-on-demand). Die digitalen Aufzeichnungsmedien DAT, DCC und MD führen
grundsätzlich betrachtet zu einer Verschärfung urheberrechtlicher Probleme, da sie im
Gegensatz zur analogen Compact-Kassette Kopien in 1:1-Qualität ermöglichen. Die
Forderung der Tonträgerindustrie nach einem Kopierschutz bei DAT-Kassetten sowie
die anfängliche Weigerung, bespielte DAT-Träger auf den Markt zu bringen,
verdeutlichen die Angst der Tonträgerfirmen vor der Etablierung eines zusätzlichen
digitalen, auch aufzeichnungsfähigen Tonträgers, den durch die Einführung der CD
erreichten Wachstum der Branche zu gefährden. Trotzdem die Unternehmen der
Unterhaltungselektronik 1988 den SCMS-Kopierschutz, der nur eine digitale
Kopie zuläßt, bei DAT einführten, zeigten die Plattenfirmen kein Engagement –
z. B. durch ein verstärktes Angebot an bespielten DAT-Kassetten – an der
Etablierung dieses Tonträgers mitzuwirken, was neben dem hohen Preis für
Geräte und Kassetten dazu beigetragen haben dürfte, daß DAT nicht zu einem
Massenmedium wurde. Auch das digitale Tonband-Kassetten-System DCC und die auf
opto-magnetischer Technologie basierende Mini-Disc MD konnten sich bisher
nicht am Markt durchsetzen. Die potentiellen Kopiermöglichkeiten wurden
insbesondere durch die Zulassung zusätzlicher privater Programme neben den
öffentlich-rechtlichen Programmen, dem institutionellen Wandel des Hörfunks und des
Fernsehens, erweitert. Der CD-Verleih spielt diesbezüglich ebenfalls eine nennenswerte
Rolle.
Durch den technologischen Wandel werden neue Rechtslagen geschaffen. So entstand jene Problematik, die mit der Vermietung von Tonträgern verknüpft ist, meiner Einsicht nach erst mit der Einführung der CD, da die auf opto-magnetischer Abtastung beruhende Klangwiedergabe der CDs im Gegensatz zur LP keine Abnutzungserscheinungen entstehen läßt und somit das Vermiet-Geschäft lukrativ macht. Urheberrechtlich wurde hierauf durch die von der EU am 19. November 1992 verabschiedete Richtlinie zum Vermiet- und Verleihrecht reagiert, die innerhalb einer Frist in nationales Recht umzusetzen war, was in Deutschland über das Dritte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes am 23. Juni 1995 erfolgte. Diese Richtlinie spricht Urhebern, ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern das ausschließliche Recht zu, die Vermietung und das Verleihen eines Werkes zu erlauben oder zu verbieten. Somit kann die kommerzielle Vermietung von Tonträgern der betroffenen sozio-musikalischen Gruppen durch diesen Regulationsmechanismus unterbunden werden, oder aber eine angemessenen Vergütung für diese Nutzungsform ausgehandelt werden. Durch den Satellitenrundfunk und die Kabelverbreitung wurde die Frage aufgeworfen, ob bei Sendungen, die via Satellit den Kommunikationsraum Europa umfassen, nur die Rechte im Ausstrahlungsland oder zugleich auch die Rechte in allen Empfangsländern berührt werden. Die EU entschied über die Richtlinie zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelverbreitung, daß nur die Rechte im Ausstrahlungsland berührt werden. Jene Verbände, die von der digitalen Entwicklung betroffen sind, bemühen sich um die politische Durchsetzung zentraler Forderungen, wobei die Schaffung urheberrechtlicher |