- 101 -Wolff, Harry: Musikmarkt und Medien unter dem Aspekt des technologischen Wandels  
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verkauft waren (vgl. Lüftner 1992, 24). Dennoch gab es auch nach diesem Zeitpunkt weitere Übernahmen. So erwarb EMI 1993 die Deutsche Intercord, Polygram das amerikanische Kultlabel Motown, 1995 kaufte die Seagram-Gruppe den MCA-Konzern von dem Hardware-Hersteller Matsushita. Trotz der zahlreichen Aufkäufe trügt Zombik zufolge der Eindruck, daß der Tonträgermarkt fast vollständig in der Hand der Major-Companies sei, da z. B. allein in Deutschland 300 Firmen im Tonträgergeschäft vertreten sind und sich darunter auch viele Kleinstfirmen befinden, von denen der überwiegende Teil seine Marktnische behaupten kann. Überdies gebe es Beispiele für erfolgreiche Marktzugänge, wie dies beispielsweise der von der edel-Gruppe erzielte Jahresumsatz von 100 Mio. DM belege (vgl. Zombik 1995, 505).

Inwieweit die Einführung der Compact Disc die Konzentrationsprozesse beschleunigt oder (mit-) verursacht hat, läßt sich nicht eindeutig beantworten. Ausschlaggebend für die erfolgten Konzentrationsprozesse könnte die Zugehörigkeit der größten Tonträgerfirmen zu Mutterkonzernen gewesen sein, die im Medienbereich (Bertelsmann, Warner) oder Elektronikbereich (Philips, Sony) tätig sind und sich über den Kauf von zusätzlichen Labels weitere Musikrechte für ihre Film-, Funk- und Fernsehinteressen bzw. für die Marktdurchsetzung neuer Trägertechnologien sichern wollen. So war z. B. Philips, der Mutterkonzern von Polygram, entscheidend an der Entwicklung der Compact Disc beteiligt. Die Entwicklung im Bereich der Tonträgertechnologie würde demnach von Kräften gesteuert, die außerhalb des eigentlichen Musikmarktes liegen.

Durch neue Medien, Technologien und Tonträgerformate werden Nutzungsarten und –möglichkeiten von Musikwerken ausgeweitet, was häufig nicht im Einklang mit den Interessen der Urheber bzw. jener Gruppen des Musiklebens steht, denen diese Nutzungsrechte eingeräumt haben. Durch die technische Entwicklung kann sich die Verfügungsbefugnis der Urheber nicht mehr in jedem Fall durchsetzen. Hierfür ist primär die Möglichkeit des Erwerbs von analoger und digitaler Aufzeichnungstechnologie verantwortlich, die die Konsumenten in die Lage versetzt, Aufnahmen urheberrechtlich geschützter Werke zu besitzen, ohne den jeweiligen Tonträger gekauft zu haben. In Deutschland wurde schließlich durch die Urheberrechtsreform von 1985 ein finanzieller Ausgleich für die Urheber in Form der Einführung einer Leerkassettengebühr geschaffen, die seitdem die bereits 1965

eingeführte Geräteabgabe ergänzt. Überall dort, wo den Urhebern Nachteile aus der technologischen Entwicklung erwachsen, versucht die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), der die Urheber die Wahrnehmung ihrer Verwertungsrechte übertragen, Änderungen des bestehenden Urheberrechts zu erwirken, die den Urhebern einen finanziellen Ausgleich für die Nutzung ihrer Werke garantieren sollen. Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9. September 1965 bildet die rechtliche Grundlage für die Tätigkeit der GEMA. Die Geschichte des Urheberrechts im Musikbereich ist eng mit der technologischen Entwicklung verknüpft: Veränderungen des Urheberrechts stellen in der Regel eine Reaktion auf neue bzw. erweiterte Nutzungsmöglichkeiten von Musikwerken dar. Immer dann, wenn ein Werk vervielfältigt, aufgeführt oder gesendet wird, steht dem Urheber eine finanzielle Ausgleichszahlung für die Nutzung desselben


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