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Treaty« der »World Intellectual Property Organization« (WIPO) von 1996.40
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Der Text der Präambel des Copyright Treaty fndet sich in Anhang (C) der vorliegenden Arbeit.
In diesem Vertrag regeln die 179 Mitgliedsstaaten, wie das Urheberrecht im digitalen Zeitalter sinnvoll gestaltet werden kann. Eine Umwandlung dieses Vertrags in nationales Recht erfolgt in den USA bereits 1998 durch den »Digital Millennium Copyright Act« (DMCA). Innerhalb der Europäischen Union (EU) wird im Jahr 2001 die »Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte in der Informationsgesellschaft« verfasst. Die Mitgliedsstaaten haben diese Richtlinie binnen 18 Monaten in nationales Recht umzuwandeln. Dies führt in Deutschland zum »Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft« durch die Bundesregierung. In diesem Entwurf werden jedoch zunächst nur die zwingenden, fristgebundenen Vorgaben der Richtlinie berücksichtigt. Zum jetzigen Zeitpunkt ist diese Novellierung des UrhG noch nicht in Kraft getreten.

Eine umfassende Darstellung des UrhG sowie des neuen Gesetzentwurfs in allen Einzelheiten würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen. Im Folgenden soll dennoch die sich für Filesharing ergebende Rechtslage in Deutschland dargestellt werden. Hierbei wird jedoch auf juristische Belege weitgehend verzichtet.

5.6.2.  Rechtslage von Filesharing in Deutschland

Grundsätzlich ist es in Deutschland erlaubt, für den privaten Gebrauch eine Kopie musikalischer Werke anzufertigen. In Absatz 1 §53 des UrhG heißt es:

»Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen; doch gilt dies für die Übertragung von Werken auf Bild- oder Tonträger und die Vervielfältigung von Werken der bildenden Künste nur, wenn es unentgeltlich geschieht.«41

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Siehe: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. September 1965. §53 Absatz 1. In: Movsessian, Vera und Seifert, Fedor: Einführung in das Urheberrecht der Musik. 2., verbesserte Auflage. Florian Noetzel Verlag. Wilhelmshaven 1995. S. 386

Eine Privatkopie ist also zulässig, man hat allerdings keinen Anspruch darauf. Dies bedeutet, dass die Tonträgerindustrie Kopierschutzmaßnahmen ergreifen darf, die das Kopieren von z. B. CDs oder das Speichern von CDs auf der Festplatte eines Computers unmöglich machen. In der zu erwartenden Urheberrechtsnovelle wird ergänzend aufgenommen, dass es verboten ist, Umgehungstechnologien für Kopierschutzmechanismen zu verbreiten.42

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Vgl. International Federation of the Phonographic Industry: Erste Stellungnahme der Deutschen Landesgruppe der IFPI e.V. und des Bundesverbands der Phonographischen Wirtschaft e.V. zum Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft. http://www.ifpi.de/recht/re32.shtml [Stand: 24.03.2003]
Hinsichtlich des Erstellens einer Privatkopie wird kein Unterschied zwischen MP3-Dateien und herkömmlichen Tonträgerformaten gemacht. Ebenso, wie man zu privaten Zwecken eine CD mittels CD-Brenner
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