Treaty« der »World Intellectual Property Organization« (WIPO) von
1996.
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Der Text der Präambel des Copyright Treaty fndet sich in Anhang (C) der vorliegenden
Arbeit.
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In
diesem Vertrag regeln die 179 Mitgliedsstaaten, wie das Urheberrecht im digitalen
Zeitalter sinnvoll gestaltet werden kann. Eine Umwandlung dieses Vertrags in nationales
Recht erfolgt in den USA bereits 1998 durch den »Digital Millennium Copyright
Act« (DMCA). Innerhalb der Europäischen Union (EU) wird im Jahr 2001
die »Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte
in der Informationsgesellschaft« verfasst. Die Mitgliedsstaaten haben diese
Richtlinie binnen 18 Monaten in nationales Recht umzuwandeln. Dies führt in
Deutschland zum »Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft« durch die Bundesregierung. In diesem Entwurf werden jedoch
zunächst nur die zwingenden, fristgebundenen Vorgaben der Richtlinie berücksichtigt.
Zum jetzigen Zeitpunkt ist diese Novellierung des UrhG noch nicht in Kraft
getreten.
Eine umfassende Darstellung des UrhG sowie des neuen Gesetzentwurfs in allen
Einzelheiten würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen. Im Folgenden soll dennoch die
sich für Filesharing ergebende Rechtslage in Deutschland dargestellt werden. Hierbei
wird jedoch auf juristische Belege weitgehend verzichtet.
5.6.2. Rechtslage von Filesharing in Deutschland
Grundsätzlich ist es in Deutschland erlaubt, für den privaten Gebrauch eine Kopie
musikalischer Werke anzufertigen. In Absatz 1 §53 des UrhG heißt es:
»Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch
herzustellen. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke
auch durch einen anderen herstellen lassen; doch gilt dies für die Übertragung
von Werken auf Bild- oder Tonträger und die Vervielfältigung von Werken der
bildenden Künste nur, wenn es unentgeltlich geschieht.«41
Siehe: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. September
1965. §53 Absatz 1. In: Movsessian, Vera und Seifert, Fedor: Einführung in
das Urheberrecht der Musik. 2., verbesserte Auflage. Florian Noetzel Verlag.
Wilhelmshaven 1995. S. 386
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Eine Privatkopie ist also zulässig, man hat allerdings keinen Anspruch darauf. Dies
bedeutet, dass die Tonträgerindustrie Kopierschutzmaßnahmen ergreifen darf, die das
Kopieren von z. B. CDs oder das Speichern von CDs auf der Festplatte eines Computers
unmöglich machen. In der zu erwartenden Urheberrechtsnovelle wird ergänzend
aufgenommen, dass es verboten ist, Umgehungstechnologien für Kopierschutzmechanismen zu
verbreiten.42
Vgl. International Federation of the Phonographic Industry: Erste Stellungnahme der
Deutschen Landesgruppe der IFPI e.V. und des Bundesverbands der Phonographischen
Wirtschaft e.V. zum Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft. http://www.ifpi.de/recht/re32.shtml [Stand: 24.03.2003]
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Hinsichtlich des Erstellens einer Privatkopie wird kein Unterschied zwischen
MP3-Dateien und herkömmlichen Tonträgerformaten gemacht. Ebenso,
wie man zu privaten Zwecken eine CD mittels CD-Brenner