Filesharing-Netzwerke
auch Schwachpunkte haben. Sollten die Personen, die verstärkt ihre MP3-Dateien im
Netzwerk zur Verfügung stellen, irgendwann auf Grund der vielen Trittbrettfahrer keinen
Nutzen mehr für sich selbst aus dem Netzwerk ziehen können, wäre die Existenz der
Tauschbörsen stark gefährdet.
Dem Problem des Trittbrettfahrens wird in neueren Tauschbörsen entgegengewirkt,
indem sich die einzelnen Teilnehmer gegenseitig bewerten können. Diese Informationen
sind öffentlich, so dass man z. B. erkennen kann, welche Qualität die MP3-Dateien eines
Anbieters haben bzw. wie diese Qualität von anderen Teilnehmern eingeschätzt wird. In
einem weiteren Schritt kann die heruntergeladene Datenmenge eines Teilnehmers der von
ihm zur Verfügung gestellten Datenmenge gegenüber gestellt werden. Je nach Verhältnis
dieser Datenmengen wird dem Teilnehmer eine größere oder kleinere Priorität bei
Suchanfragen eingeräumt.
5.6. Rechtliche Aspekte von Filesharing
5.6.1. Internationale Zusammenhänge
Das Internet ist kein rechtsfreier Raum, sondern untersteht dem jeweiligen Landes- bzw.
Bundesrecht eines Staates.
»Dies ergibt sich aus dem völkerrechtlichen Grundsatz der Souveränität und
gilt solange, bis sich ein Staat Einschränkungen seiner Hoheitsgewalt unterwirft,
z. B. im Rahmen des europäischen Vereinigungsprozesses.«36
Daraus folgt, dass im Internet neben dem deutschen Recht unzählige nationale Gesetze
Anwendung finden. Eine umfassende Darstellung der rechtlichen Aspekte von Filesharing
kann daher im Rahmen dieser Arbeit nicht geleistet werden. Die Gesetzgebung vieler
Staaten ist jedoch auf Grund weltweiter Abkommen in ihren Grundzügen aneinander
angeglichen. Im Folgenden wird die rechtliche Situation in der Bundesrepublik
Deutschland beschrieben.
Grundsätzlich gilt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland deutsches Recht.
In Bezug auf Musik ist dabei besonders das »Gesetz über Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte« vom 9. September 1965 interessant. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) gewährt
den Urhebern von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst Schutz für ihre
Werke.37
Vgl. Movsessian, Vera und Seifert, Fedor: Einführung in das Urheberrecht der Musik. S. 25
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Ein eigenes Urheberrecht der Musik gibt es nicht, »Werke der Musik«
werden jedoch als Beispiel für den Geltungsbereich des allgemeinen UrhG
erwähnt.
38
Das Urheberrecht muss immer wieder den sich verändernden Gegebenheiten angepasst
werden. Erwähnt seien hier die Urheberrechtsnovellen vom 10. November 1972 und 24.
Juni 1985 sowie die Neuerungen im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung des
geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie vom 7. März
1990.39
Eine weitere Novellierung des UrhG ergibt sich aus dem »Copyright