- 191 -Müßgens, Bernhard / Gieseking, Martin / Kautny, Oliver (Hrsg.): Musik im Spektrum von Kultur und Gesellschaft 
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Majoritätsansprüche [...] eine nationale Einheitsfront des deutschen Chorwesens treten [...].« (Stein, Chorwesen, 126)

Im Zuge dieser Vereinheitlichung und Ausrichtung nach nationalsozialistischen Prinzipien wurde die ›Reichsfachschaft für Chorwesen und Volksmusik‹ in folgende Verbände unterteilt:

  1. Männerchöre (Deutscher Sängerbund/DSB): Die Männerchöre wurden regional in 20 Sängergaue unterteilt, denen jeweils ein sog. Sängergauführer vorstand. Zu diesem Verband gehörten neben den Männerchören auch die gemischten Chöre, die vor der Machtergreifung Mitglied im DSB waren.
  2. Gemischte Chöre (Reichsverband der gemischten Kirchen-, Frauen- und Jugendchöre Deutschlands): Die gemischten Chöre waren wiederum in drei Fachschaften gegliedert:
    1. Weltliche Chöre. Diese Chöre waren in 14 Chorgaue mit jeweils einem Vorsteher unterteilt.
    2. Verband evangelischer Kirchenchöre Deutschlands, bestehend aus 25 Landesverbänden.
    3. Allgemeiner Cäcilienverein (Katholische Kirchenchöre)
    4. Laieninstrumentalmusikvereine (Reichsverband für Volksmusik). In diesem Verband waren verschiedene Instrumentalensembles (Blasmusikvereine, Posaunenchöre etc.) in neun Fachgruppen zusammengefasst.

Wollte ein Chor nach der Machtergreifung weiter öffentlich aktiv bleiben und am Kulturleben teilnehmen, war ein Beitritt zu einem der oben aufgeführten Verbände obligatorisch. Jedes Ensemble mußte sich somit dem nationalsozialistischen System unterwerfen und konnte so der eigenen Identität beraubt werden. Als Beispiel einer Anordnung sei hier die ›Anweisung für Chöre und Laienmusikvereine‹ der RMK vom 21. Oktober 1935 angeführt:

»Um eine planmäßige Betreuung der [...] zusammengefaßten Chöre und Laieninstrumentalgemeinschaften sicherzustellen und zur Vermeidung jeglicher organisatorischer Zersplitterung bestimme ich [...] folgendes: Den im Amt für Chorwesen und Volksmusik zusammengeschlossenen Chören und Instrumentalgemeinschaften ist es untersagt, neben der [...] erforderlichen Zugehörigkeit zu den Fachverbänden und Fachschaften der Reichsmusikkammer weiteren Organisationen, gleich welcher Art, anzugehören.«  (Schrieber, 149)

Eine Zugehörigkeit zu anderen Organisationen konnte schwere Sanktionen zur Folge haben: »Zuwiderhandelnde Vereine können als unzuverlässig


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