Majoritätsansprüche [...] eine nationale Einheitsfront
des deutschen Chorwesens treten [...].« (Stein, Chorwesen, 126)
Im Zuge dieser Vereinheitlichung und Ausrichtung nach nationalsozialistischen
Prinzipien wurde die ›Reichsfachschaft für Chorwesen und Volksmusik‹
in folgende Verbände unterteilt:
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Männerchöre (Deutscher Sängerbund/DSB): Die Männerchöre
wurden regional in 20 Sängergaue unterteilt, denen
jeweils ein sog. Sängergauführer vorstand. Zu diesem
Verband gehörten neben den Männerchören auch die
gemischten Chöre, die vor der Machtergreifung Mitglied im DSB waren.
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Gemischte Chöre (Reichsverband der gemischten Kirchen-, Frauen- und
Jugendchöre Deutschlands): Die gemischten Chöre waren wiederum
in drei Fachschaften gegliedert:
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Weltliche Chöre. Diese Chöre waren in 14 Chorgaue mit jeweils
einem Vorsteher unterteilt.
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Verband evangelischer Kirchenchöre Deutschlands, bestehend aus
25 Landesverbänden.
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Allgemeiner Cäcilienverein (Katholische Kirchenchöre)
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Laieninstrumentalmusikvereine (Reichsverband für Volksmusik).
In diesem Verband waren verschiedene Instrumentalensembles
(Blasmusikvereine, Posaunenchöre etc.) in neun Fachgruppen
zusammengefasst.
Wollte ein Chor nach der Machtergreifung weiter öffentlich aktiv bleiben
und am Kulturleben teilnehmen, war ein Beitritt zu einem der oben aufgeführten
Verbände obligatorisch. Jedes Ensemble mußte sich somit dem nationalsozialistischen
System unterwerfen und konnte so der eigenen Identität beraubt werden.
Als Beispiel einer Anordnung sei hier die ›Anweisung für Chöre
und Laienmusikvereine‹ der RMK vom 21. Oktober 1935 angeführt:
»Um eine planmäßige Betreuung der [...] zusammengefaßten
Chöre und Laieninstrumentalgemeinschaften
sicherzustellen und zur Vermeidung
jeglicher organisatorischer Zersplitterung bestimme
ich [...] folgendes: Den im Amt für
Chorwesen und Volksmusik zusammengeschlossenen
Chören und Instrumentalgemeinschaften ist
es untersagt, neben der [...] erforderlichen Zugehörigkeit zu
den Fachverbänden und Fachschaften
der Reichsmusikkammer weiteren Organisationen,
gleich welcher Art, anzugehören.«
(Schrieber, 149)
Eine Zugehörigkeit zu anderen Organisationen konnte schwere Sanktionen
zur Folge haben: »Zuwiderhandelnde Vereine können als unzuverlässig
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