- 420 -Kinzler, Hartmuth (Hrsg.): Vermittelte Musik 
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Insbesondere ist

  1. Herr Vogler verpflichtet, wöchentlich zwei und dreißig Lehrstunden in Gemäßheit des Lehrplans der Anstalt zu erteilen.

  2. Herr Vogler darf ohne ausdrückliche Genehmigung der zuständigen Behörde kein Nebenamt annehmen und kein Gewerbe betreiben.

  3. Im Falle Herr Vogler künftig einen anderen Ruf erhalten und annehmen sollte, so muß derselbe acht Wochen vor seinem Abgange, der nur zu Ostern oder Michaelis stattfinden kann, die städtische Schul=Deputation davon in Kenntniß setzen.

  4. ist Herr Vogler verpflichtet, seine Wohnung nicht zu weit entfernt von der Anstalt zu nehmen.

  5. Die Versetzung von einer Gemeindeschule an eine andere bei übrigens gleichen Gehaltsverhältnissen muß sich Herr Vogler gefallen lassen.

  6. Herr Vogler ist verpflichtet, der bestehenden Kommunal=Beamten=Sterbe­kasse vom 1ten April ab beizutreten.

  7. In Bezug auf die Pensionierung kommen die Bestimmungen des Gesetzes vom 6ten Juli 1885, betreffend der Pensionierung der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen zur Anwendung.

Dagegen wird dem Herrn Vogler vom 1ten April 1896 ab ein jährliches fixiertes Gehalt von Eintausendsechshundert Mark aus der Stadt=Hauptkasse zahlbar, hierdurch zugesichert.

Wir hegen zu dem Herrn Vogler das Vertrauen, daß er sein Amt mit gewissenhafter Treue und allem Eifer verwalten und nach seinen Kräften für das Beste der ihm anvertrauten Schüler sorgen werde.

Urkundlich unter dem Stadtsiegel.

Berlin, den 8ten Januar 1896


Als Friedrich Vogler Volksschullehrer wurde, waren die Auswirkungen restriktiver Bildungspolitik noch deutlich zu spüren, die in Reaktion auf die revolutionären Umtriebe der Zeit um 1848 den Untertan erneut fixierten, seine Mentalität einfingen und die vielzitierten Ansätze einer Bildungsreform in der Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert, mit den hochherzigen Bemühungen Humboldts, Pestalozzis und anderer, in Berlin beim Unterricht in Gesang dem pragmatischen Wirken Zelters (Heise 1986, S. 50 f.), vor allem in bezug auf die Volksschulen unterliefen.


Die allgemeine Schulpflicht wurde während der Mitte des Jahrhunderts nur zögerlich ermöglicht. Ihr standen hauptsächlich finanzielle Barrieren entgegen. Viele Gemeinden in Preußen waren nicht in der Lage oder sahen nicht die Notwendigkeit, die erforderlichen Schulgebäude zu bauen und Lehrkräfte zu besolden. Eine Schulgeldfreiheit wurde für Volksschüler erst 1888 gesetzlich geregelt, so daß die Erfüllung der Schulpflicht zuvor auch auf Seiten der Eltern große Probleme aufwarf und für die unteren sozialen Schichten der Bevölkerung eine kaum zu überwindende finanzielle Belastung darstellte. Ihre Kinder mußten zudem zum Unterhalt der Familien beitragen. Was in früheren Zeiten eine durch die Abläufe in bäuerlichen Betrieben bedingte, unregelmäßige Arbeit für die ganze Familie oder sogar für die Dorfgemeinschaft war, wurde in städtischen Regionen bei der Zunahme allgemeiner Industrialisierung – und um die Lohnkosten der Unternehmer niedrig zu halten – zur exzessiven Ausbeutung kindlicher Arbeitskraft in organisierter Form. Die Arbeitsleistung von Kindern


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