- 241 -Kestenberg, Leo (Hrsg.): Kunst und Technik 
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paritätische Verständigung immer mehr erschweren. Da die Programmfreiheit der Rundfunkgesellschaften in der Genehmigungsurkunde ausdrücklich festgelegt ist, kann eine Sendegemeinschaft folglich nur im Wege freiwilliger paritätischer Verständigung zustande kommen und sich nur auf den Austausch solcher Sendungen erstrecken, an denen alle Gemeinschaftsmitglieder auch ein eigenes Interesse haben. Bemerkt sei noch, daß die geldlichen Einsparungen solcher Sendegemeinschaften so lange keine überwältigende Bedeutung haben werden, als die Gesellschaften infolge ihrer Programmfreiheit in der Lage und veranlaßt sind, den oben geschilderten eigenen Apparat (Orchester, Chor usw.) zu unterhalten. Denn die Kosten dieser ständigen Einrichtungen bleiben natürlich die gleichen, ob nun viel oder wenig ausgetauscht wird. Auch hat sich die Hoffnung, bei ausgetauschten Sendungen Honorare und Lizenzen in etatsmäßig wesentlichem Umfange einsparen zu können, bisher nicht erfüllt, da sowohl der beteiligte Verband (siehe oben S. 234) wie auch die einzelnen Künstler und Vortragenden sich dagegen wehren, bei Sendungen über mehrere Bezirke nur das Honorar für einen Bezirk zu erhalten.


Zum Schluß sei noch auf ein Organisationsproblem ganz anderer Art hingewiesen, die Störungsbekämpfung. Bekanntlich wird der Rundfunkempfang nicht nur durch Überlagerung des Ortssenders, sondern auch in leider unheimlich zunehmendem Ausmaß durch Hochfrequenzheilgeräte, elektrische Antriebsmaschinen und Stromerzeuger, Gleichrichteranlagen, Straßenbahnen usw. örtlich gestört. Das Mißliche daran ist, daß es technisch einen Schutz gegen diese Störungen nur auf der Seite des Störers gibt. Es handelt sich folglich hier darum, einmal den Störer überhaupt ausfindig zu machen (schon das ist oft sehr schwer), und dann auch noch ihn zur Anbringung des Störungsschutzes zu bewegen, was natürlich gewisse Kosten verursacht und daher meist auf Widerstand stößt. Einen besonderen gesetzlichen Schutz des Rundfunkempfangs gibt es in Deutschland leider noch nicht. Meinungsverschiedenheiten müssen folglich gerichtlich ausgetragen werden. Die bisher in der Störungsfrage vorliegende Judikatur ist noch zu wenig zahlreich und auch nicht einheitlich genug, um ein wesentliches Hilfsmittel der Störungsabwehr sein zu können. So bleibt als hauptsächliches Mittel nur die örtliche Verhandlung mit dem Störer, mit den Elektrizitätswerken, die am Strombezug der Rundfunkhörer sehr stark, an dem der Besitzer von störenden Geräten aber wenig interessiert sind (mit


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