- 233 -Kestenberg, Leo (Hrsg.): Kunst und Technik 
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und den einzelnen Sendegesellschaften vollzieht sich in privatrechtlichen Formen und ist in kündbaren Verträgen geregelt. Hierbei ist sinngemäß auch wieder die Reichs-Rundfunk-Gesellschaft als wirtschaftliche Treuhänderin sowohl der Interessen der Reichspost wie auch der Rundfunkgesellschaften in Tätigkeit getreten. Wesentlich an den hier getroffenen Vereinbarungen ist vor allem das Einspruchsrecht der Rundfunkgesellschaft gegen Inhalt und Form der einzelnen Werbenachricht und auch das Recht, die zeitliche Einreihung in das Programm nach eigenen Bedürfnissen zu bestimmen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das Reichspostministerium.


Damit haben wir die letzte und für die inhaltliche Beschaffenheit der Rundfunksendung wichtigste Organisationsstufe erreicht, die Rundfunkgesellschaft als solche. Wenn man alles Zuvorgesagte überdenkt, so wird sofort klar, daß wir hier im Bereich der organisatorischen Dezentralisation, der landschaftlichen und ethnischen Gebundenheit und vor allem der nach dem Willen der Rundfunkgründer gesteigerten Privatinitiative nicht mehr die leicht überblickbare Einheitsnorm erwarten dürfen. Es gibt keine Vorschriften für die Organisation einer Rundfunkgesellschaft, und auch die Praxis hat hier nur gewisse zwangsläufige Analogien, nicht aber ein Schema hervorgebracht. Gemeinsam ist allen Gesellschaften die Gliederung in einen Verwaltungs- und einen Programmteil. Im Verwaltungsteil kehren überall folgende Hauptzweige wieder: Finanzverwaltung mit Buchhaltung und Kasse, Grundstücks- und Hausverwaltung (Verwaltungs-, Sende- und Sendergebäude), Rechtssachen (vor allem die wichtigen Urheberrechts- und Lizenzangelegenheiten), Presseinformation, Teilnehmerwerbung, Statistik, Archiv und Registratur. Wenn auch ein Teil dieser Arbeiten von der Reichs-Rundfunk-Gesellschaft übernommen worden ist, so bleiben den Gesellschaften doch sehr ausgedehnte und verwickelte Aufgaben örtlicher Verwaltung, Erhebung und Ausführung. Die Einzelheiten dieser Verwaltungsorganisation zeigen keine besonderen Abweichungen von den üblichen Formen privatwirtschaftlicher Organisation. Bemerkenswert aber sind gewisse Rückwirkungen dieser wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaften auf bestehende Organisationen, vor allem kunstwirtschaftlicher Art. Der ungeheure Bedarf des Rundfunks an musikalischen und literarischen Stoffen mußte einerseits zu völlig neuartigen Fragen urheberrechtlicher Art, andererseits zu schwierigen


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