- 232 -Kestenberg, Leo (Hrsg.): Kunst und Technik 
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dürfen, die ihnen von einer durch das Reich eingesetzten Nachrichtenstelle zugehen. Als solche Stelle ist durch Verfügung des Reichsministeriums des Innern die “Drahtlose Dienst A.-G.” in Berlin bestimmt worden. Die Aktienmehrheit dieser Gesellschaft befindet sich in den Händen des Reiches. Die Presse besitzt ein Mitbestimmungsrecht. Die Gesellschaft ist gemeinnützig und wird parteipolitisch kontrolliert. Sie wird von den Sendegesellschaften unterhalten. Ihre Nachrichten bezieht sie im wesentlichen von den Nachrichtenbüros. Die Runndfunkgesellschaften sind jedoch nicht verpflichtet, diese Nachrichten vollständig zu bringen. Sie haben ein Recht der Auswahl, was sich wieder aus der örtlichen Dezentralisation des deutschen Rundfunks und den Gründen ergibt, die für die Einrichtung der politischen Überwachungsausschüsse und kulturellen Beiräte überhaupt maßgebend waren. Von diesem Auswahlrecht sind lediglich solche Nachrichten und Vorträge ausgenommen, die, sei es vom Reich, sei es von der zuständigen Landesregierung, als “Auflage” an die Rundfunkgesellschaften gelangen. Solche Auflagenachrichten oder -vorträge sind unverzüglich, unverkürzt, unverändert und unentgeltlich zu verbreiten. Es besteht lediglich ein gegenseitiges Einspruchsrecht des Reiches gegen eine Auflage der Landesregierung und umgekehrt. Diese Auflagenachrichten und -vorträge werden von den Rundfunkhörern häufig mißverstanden, das heißt als Sendungen aufgefaßt, bei denen die Rundfunkgesellschaft als Autor mitbeteiligt ist oder für die sie die übliche Verantwortung trägt. Die gesetzlichen Bestimmungen zeigen aber klar, daß es sich hier um hoheitsrechtliche Maßnahmen handelt, bei denen die Rundfunkgesellschaften nur als technische Verbreitungsstellen tätig sind.


Mit diesen zentral von Berlin an die Rundfunkgesellschaften gefunkten oder gesprochenen Nachrichten ist natürlich der Bedarf an örtlichen Meldungen nicht gedeckt. Es gibt folglich bei allen Gesellschaften auch noch einen sogenannten Landesdienst, ferner Wetter-, Wirtschafts-, Sport- und sonstige Meldungen, bei denen die Wahl der Bezugsquelle und die redaktionelle Behandlung den Sendegesellschaften (natürlich immer im Rahmen der allgemeinen Richtlinien) freigestellt sind.


Als letztes, durch besondere Bestimmungen geregeltes Programmgebiet ist noch die Reklame zu erwähnen. Sie ist seit 1924 vom Reich zugelassen und vom Reichspostministerium der Deutschen Reichspostreklame G.m.b.H. übertragen. Der Verkehr zwischen dieser Stelle


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