- 231 -Kestenberg, Leo (Hrsg.): Kunst und Technik 
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Mitglieder des Beirats, außerdem auch die in Nr. 6 vorgesehenen Rechte des Vorsitzenden des Beirats. Sie sind zu allen Sitzungen des Beirats einzuladen “


Auch hier ist ein Zusammenwirken von Reich und Landesregierung zugrunde gelegt. Der Einfluß der Landesregierung ist aber noch gesteigert. Dies hat seinen natürlichen Anlaß in der verfassungsrechtlichen Zuständigkeit der Länderregierungen für die Angelegenheiten der Kunst, Wissenschaft und Volksbildung. Im Gegensatz zu den politischen Überwachungsausschüssen haben die kulturellen Beiräte nicht nur ein Überwachungs- und Einspruchs-, sondern auch ein direktes Vorschlagsrecht. Vorschlags- und Einspruchsrecht zusammen ergeben auch hier einen sehr starken Einfluß diesmal auf den nichtpolitischen Teil des Programms, während die Verantwortung nach außen trotzdem bei den Rundfunkgesellschaften verbleibt. Eine weitere Besonderheit der kulturellen Beiräte liegt darin, daß der Mitgliederkreis größer ist als bei den Überwachungsausschüssen und nach Anhörung der Rundfunkgesellschaft von der zuständigen Landesregierung im Wege der Berufung zusammengestellt wird. Es besteht also die Möglichkeit, den Beirat derart zu gestalten, daß er die ganzen, für den Programmkurs kulturell entscheidenden Hörerschichten mit je einem Vertreter in sich enthält. Dadurch wird er zu einer Körperschaft, in welcher alle programmwichtigen Bedürfnisse und Beschwerden der Hörer vorgebracht und entschieden werden können. Natürlich hat kein einzelnes Mitglied des Beirats eine Möglichkeit, die Wünsche der von ihm vertretenen Schicht gegen den Willen der andern Mitglieder durchzusetzen. Aber schon die Möglichkeit derartiger Anträge und Aussprachen in einem weltanschaulich, politisch und sozial gemischten Rat ist ein mächtiges Aufklärungs-, Erziehungs- und Ausgleichsmittel, also wieder eine jener vielen, diesmal psychologischen Erscheinungen, die den deutschen Rundfunk mit dem Tagesleben verbinden und vor bürokratischer Erstarrung schützen.


Eine besondere Regelung hat der Nachrichtendienst des deutschen Rundfunks erfahren. Gemeint sind hier die mehrmals täglich von allen Sendegesellschaften verbreiteten Tagesmeldungen. Um die politische Neutralität dieser Nachrichten sicherzustellen und gleichzeitig den gerade hier besonders wichtigen redaktionellen Ansprüchen in möglichst wirtschaftlicher Weise zu entsprechen, ist verfügt worden, daß die Rundfunkgesellschaften nur solche politischen Nachrichten verbreiten


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