- 230 -Kestenberg, Leo (Hrsg.): Kunst und Technik 
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guter organisatorischer Grundlage geistig, wirtschaftlich und auch politisch (nämlich überparteilich) wachsen will, könnte sogar eine Idealform organischer Gesundheit und kultureller Gestaltungskraft zeitigen.


Ähnlich liegen die Verhältnisse bei den kulturellen Beiräten. Die grundlegenden Bestimmungen der Genehmigungsurkunde lauten: “Zur Mitwirkung an der Gestaltung des Programms hinsichtlich der Darbietungen auf dem Gebiete von Kunst, Wissenschaft und Volksbildung wird ein Beirat bestellt. Seine Mitglieder werden nach Anhörung der Gesellschaft von der zuständigen Landesregierung oder der von ihr benannten Stelle im Benehmen mit dem Reichsministerium des Innern berufen. Der Beirat besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Mitgliedern. Die Berufung der Mitglieder erfolgt widerruflich auf ein Jahr. Wiederberufung ist zulässig. Der Beirat hat die Gesellschaft hinsichtlich ihrer Darbietungen aus Kunst, Wissenschaft und Volksbildung zu beraten und zu überwachen. Er ist berechtigt und verpflichtet, Vorschläge für die Gestaltung des Programms zu machen. Die Gesellschaft kann Angelegenheiten der Programmgestaltung der Begutachtung des Beirats unterbreiten. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Beirat zu allen grundlegenden Sitzungen über die Programmgestaltung einzuladen. Welche Sitzungen als grundlegend anzusehen sind, unterliegt der näheren Vereinbarung zwischen dem Vorsitzenden des Beirats und der Gesellschaft. Bei mangelnder Einigung entscheidet die zuständige Landesregierung. Die Gesellschaft hat das Programm der Darbietungen laufend den Mitgliedern des Beirats einzureichen und dem Vorsitzenden des Beirats, soweit es sich auf Darbietungen auf dem Gebiete der Kunst, Wissenschaft und Volksbildung bezieht, auf Anfordern auch Inhaltsangabe und Wortlaut der Darbietungen mitzuteilen. Von wesentlichen Programmänderungen ist der Vorsitzende des Beirats unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Beirat ist berechtigt, gegen das Programm oder Teile davon Einspruch zu erheben. Der Einspruch bedarf eines förmlichen Beschlusses und ist zu begründen. Die Gesellschaft hat dem Einspruch stattzugeben. Der Beirat hat darauf zu achten, daß Parteipolitik bei den Darbietungen ausgeschaltet bleibt. In Zweifelsfällen hat er sich mit dem Überwachungsausschuß der Gesellschaft rechtzeitig in Verbindung zu setzen. Das Reichsministerium des Innern und die zuständigen Landesregierungen sind berechtigt, sich in den Sitzungen des Beirats durch je einen Vertreter vertreten zu lassen. Die Vertreter haben alle Rechte der


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