- 228 -Kestenberg, Leo (Hrsg.): Kunst und Technik 
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die Abberufung dieser Persönlichkeit zu verfügen. Die Mitglieder des Überwachungsausschusses müssen in den Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt werden.


Der Überwachungsausschuß hat sich über die Darbietungen der Gesellschaft zu unterrichten. Er kann zu diesem Zwecke von dem Vorstand jede ihm erforderlich erscheinende Auskunft verlangen und selbst oder durch einzelne Mitglieder die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen. Die Gesellschaft ist verpflichtet, sich in allen politischen Fragen der Programmgestaltung mit dem Überwachungsausschuß in Verbindung zu setzen und seine Entscheidung abzuwarten.


Die Gesellschaft hat die bei ihr eingehenden Beschwerden über politische Darbietungen dem Überwachungsausschuß zur Kenntnis zu bringen. Die Gesellschaft hat das Programm der Darbietungen den Mitgliedern des Überwachungsausschusses laufend einzureichen und auf Anfordern auch Inhaltsangabe und Wortlaut der Darbietungen mitzuteilen. Von wesentlichen Programmänderungen ist der Vorsitzende des Überwachungsausschusses unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Überwachungsausschuß ist berechtigt, gegen das Programm oder Teile davon Einspruch zu erheben, soweit es sich nicht lediglich um Fragen der Kunst, Wissenschaft und Volksbildung handelt.”


Daraus ergibt sich, daß der Überwachungsausschuß überall dort mit sehr weitgehender Machtbefugnis eingreift, wo das Sendeprogramm als Ganzes oder in einzelnen Teilen, unmittelbar oder auch nur mittelbar auf politisches Gebiet übergreift oder übergreifen könnte. Für das Urteil des Überwachungsausschusses ist hierbei eine Bestimmung des §11 der Genehmigungsurkunde maßgebend, die für das ganze deutsche Sendewesen von grundsätzlicher Bedeutung ist: “Der Rundfunk dient keiner Partei, sein gesamter Vortrags- und Nachrichtendienst ist daher streng überparteilich zu gestalten.“ Die Begrenzung dieses Grundsatzes auf den Vortrags- und Nachrichtendienst ist aber durch die Praxis und durch eine für die kulturellen Beiräte getroffene Bestimmung (s.u. S. 230) noch erweitert worden. Es ist heute stillschweigende Übereinkunft zwischen Rundfunkgesellschaften und Überwachungsausschüssen, daß auch künstlerische Sendungen, ganz besonders das große neue Gebiet der Außenübertragungen und Reportagen, die sehr leicht politische Folgen haben können, dem Aufsichtsrecht des Ausschusses unterliegen. Wenn man bedenkt, daß in einer politisch


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