- 227 -Kestenberg, Leo (Hrsg.): Kunst und Technik 
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der Technik und der Verwaltung usw. Bemerkenswert ist hieran, daß der privatwirtschaftliche Einschlag, den wir bereits bei der Reichs-Rundfunk-Gesellschaft angetroffen haben, hier auf internationalem Boden wiederkehrt. Es gibt wenig Einrichtungen, die so stark wie der Rundfunk gleichzeitig in staatliche, zwischenstaatliche und private Interessensphären verschiedenster Art hineingewachsen sind.


Wir kehren jetzt zu den innerdeutschen Fragen zurück und wenden uns nach dem Überblick über die wirtschaftlichen Organisationsgrundlagen den politischen und allgemein kulturellen, also denjenigen Fragen zu, die mit dem Inhalt der Rundfunksendungen zusammenhängen. Hier war zunächst, wie schon erwähnt, der sehr schwierige Ausgleich zwischen den Interessen des Reiches und der Länder an der Gestaltung des Rundfunkprogramms zu finden. Es mußten die Probleme einer natürlichen Verbundenheit der einzelnen Gesellschaften mit dem Kulturtypus ihres Bezirkes und einer gesamtdeutschen Einheitlichkeit der Sendeprogramme gleichzeitig gelöst werden. Es mußten ferner wirksame Garantien gegen politische Konflikte zwischen der Reichsaufsicht und der Länderaufsicht, zwischen den Sendebezirken untereinander und auch innerhalb der einzelnen Bezirke selbst geschaffen werden. Die Lösung aller dieser Fragen gelang schließlich auf dem Wege eines Kompromisses zwischen Reich und Ländern, und zwar dadurch, daß man zwei verschiedene Arten von Überwachungsinstanzen schuf, die politischen Überwachungsausschüsse und die kulturellen Beiräte. Ferner wurden für den Vortrags- und Nachrichtendienst, bei dem Konflikte oder mißbräuchliche Anwendungen am nächsten lagen, besondere Richtlinien herausgegeben. Alle diese Bestimmungen wurden gleichfalls in der Genehmigungsurkunde von 1926 niedergelegt.


Für die Tätigkeit der politischen Überwachungsausschüsse sind vor allem folgende Bestimmungen maßgebend: “Zur Überwachung des Nachrichten- und Vortragsdienstes der Gesellschaft, der Innehaltung der Richtlinien (Artikel 2, Abs.2) und zur Entscheidung über alle mit der Programmgestaltung zusammenhängenden politischen Fragen wird ein Überwachungsausschuß eingesetzt. Er besteht in der Regel aus drei Mitgliedern, von denen eines vom Reich, die andern von der zuständigen Landesregierung bestimmt werden. Die Anstellung des für die Programmgestaltung verantwortlichen Vorstandsmitgliedes bedarf seiner Genehmigung. Bei Verstoß gegen die Richtlinien oder Nichtbefolgung seiner Anweisungen hat der Überwachungsausschuß das Recht,


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