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wurde vereinbart, daß auch etwaige Überschüsse der Rundfunkgesellschaften an die Reichs-Rundfunk-Gesellschaft abzuführen sind. Von dieser Regelung wurde lediglich die bayerische Rundfunkgesellschaft ausgenommen, deren Wirtschaftsbeaufsichtigung direkt durch das Reichspostministerium in München ausgeübt wird. (S. u. S. 237.) Von der gleichfalls im Jahre 1926 noch gegründeten Deutschen Welle G.m.b.H. gehören 70 v.H. der Anteile der Reichs-Rundfunk-Gesellschaft, der Rest dem preußischen Staat. Damit hatte sich die Reichspost den entscheidenden Einfluß auf die Wirtschaftsführung im Rundfunk gesichert. Der Aktienbesitz der Reichs-Rundfunk-Gesellschaft bei den angeschlossenen Gesellschaften wurde größtenteils mit mehrfachem Stimmrecht ausgestattet (Vorzugsaktien), so daß die Reichspost infolge ihres maßgebenden Einflusses auf die Reichs-Rundfunk-Gesellschaft insgesamt über 53,3 v.H. aller Stimmen in den angeschlossenen Sendegesellschaften verfügt, also die Mehrheit besitzt. An der Reichs-Rundfunk-Gesellschaft selbst ist die Reichspost wieder mit 51,2 v.H. der Einlagen beteiligt, während der Rest zu gleichen Teilen von je 6,1 v.H. auf die acht angeschlossenen Gesellschaften verteilt ist.


Neben dieser privatrechtlichen Verkettung von Reichspost, Reichs-Rundfunk-Gesellschaft und Rundfunkgesellschaften wurde dann noch ein sehr wichtiges, praktisches Bindeglied zwischen Reichspost und Reichs-Rundfunk-Gesellschaft geschaffen, nämlich das Amt eines Rundfunkkommissars des Reichspostministers. Die Einschaltung dieses Bindegliedes war ein sehr glücklicher Gedanke. Rein organisatorisch zunächst deshalb, weil eine solche zentrale Vermittlungs- und Vertretungsstelle als eindeutiger Kanal bei den außerordentlich vielseitigen und weitgehenden Aufgaben der Reichs-Rundfunk-Gesellschaft in ihrem Zusammenhang mit der Reichspost an sich notwendig ist; vom psychologischen Standpunkt aber auch deshalb, weil eine Stelle, die gleichzeitig mit der Reichspost und der wirtschaftlichen Rundfunkvertretung verbunden ist, die gegenseitigen Interessen richtig abzuwägen und auch mit dem notwendigen Nachdruck zu vertreten vermag. Der Reichsrundfunkkommissar hat folglich Interessen der Reichspost in der Reichs-Rundfunk-Gesellschaft zu vertreten und darüber zu wachen, daß der Einfluß der Reichs-Rundfunk-Gesellschaft bei den angeschlossenen Rundfunkgesellschaften im Sinne der Reichspost ausgeübt wird. Er hat aber auch umgekehrt die Interessen der Reichs-Rundfunk-Gesellschaft bzw. der Rundfunkgesellschaften und


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