- 224 -Kestenberg, Leo (Hrsg.): Kunst und Technik 
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zwischen den einzelnen Rundfunkgesellschaften und Unterstützung notleidender Rundfunkgesellschaften; Vertretung der deutschen Rundfunkgesellschaften im Weltrundfunkverein in Genf; Durchführung internationaler Aufgaben; Verfolgung von grundsätzlichen Beschwerden über die Programmgestaltung, soweit nicht die Überwachungsausschüsse oder die kulturellen Beiräte zuständig sind; finanzielle Fragen in Verbindung mit dem Ausbau des Sendenetzes und der Verbindungsleitungen zwischen den Sendern; Steuerfragen der Rundfunkgesellschaften; Urheberrechtsfragen; Störbefreiung; allgemeine Überwachung der Rundfunkgesellschaften auf Einhaltung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Neutralität; Verkehr mit den am Rundfunk beteiligten Reichs- und Landesbehörden; Vermittlung und Überwachung der Durchführung behördlicher Anordnungen in Rundfunkfragen; Finanzierung von technischen Versuchen und wissenschaftlichen Arbeiten, Vervollkommnung des Funkwesens und Abschlüsse von damit zusammenhängenden Geschäften; Verkehr mit Funkindustrie und Funkhandel in Angelegenheiten der Rundfunkentwicklung, Werbungs- und Ausstellungsangelegenheiten der Rundfunkgesellschaften; Führung eines gemeinschaftlichen Funkarchivs und Auswertung wichtiger Erfahrungen aus dem In- und Auslande; Presseveröffentlichungen über allgemeine Rundfunkangelegenheiten; Arbeiten der Union Internationale und Angelegenheiten des Betriebs bei den Rundfunkgesellschaften; Durchsicht und Auswertung der Äußerungen der Fachpresse; Werbetätigkeit, Übernahme der Kosten für Werbeanlagen; Beratung der Rundfunkgesellschaften in allen allgemeinen Fragen, insbesondere juristischer und steuerlicher Art; Vertretung der Rundfunkgesellschaften den Nachrichtenorganisationen und der Presse gegenüber; Verhandlungen mit allen zum Rundfunk in Beziehung stehenden Organisationen der Autoren, Künstler usw.; Abschluß von Tarifverträgen usw. für die Gesamtheit der Rundfunkgesellschaften.


Die Gründung der Reichs-Rundfunk-Gesellschaft ist in der Weise erfolgt, daß die Rundfunkgesellschaften des alten Reichspostgebietes und Württembergs sich im Frühjahr 1926 bei der Neuregelung der Genehmigungsbedingungen durch die Reichspost bereit erklärten, ihre Dividenden auf höchstens 10 v.H. zu beschränken und die Reichs-Rundfunk-Gesellschaft unter kostenfreier Abtretung von 51 v.H. ihres eigenen Aktienbesitzes als Dachgesellschaft zu gründen. Gleichzeitig


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