- 168 -Kestenberg, Leo (Hrsg.): Kunst und Technik 
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echter, nicht “gestellter Natur” abgesehen) durch den Raubbau der Industrie am kulturellen Allgemeingut gesunken ist, zu heben. Daß hier aber ein neues Werknutzungsrecht entsteht, ist unzweifelhaft.


Die gesetzgebenden Körperschaften Deutschlands werden demnächst vor die Frage gestellt sein, ob sie zu den neuesten Fortschritten der Technik wiederum wie bei der Schallplatte nur durch eine Novelle zum geltenden Recht Stellung nehmen oder zu einer grundsätzlichen Neuordnung des Urheberrechts sich entschließen werden. Wenn der Verlauf dieser Darstellung die Notwendigkeit einer grundsätzlichen Neuordnung noch nicht hinreichend beweist, so beweisen gewiß die Ergebnisse der Rom-Konferenz, daß die internationale Entwicklung ein Urheberrecht von der oben dargelegten Struktur fordert. Ausdrücklich nahm die Konferenz Stellung zu der Frage der Übertragung und Befristung des Persönlichkeitsrechts. Art.6b, der bis zum 1.Juli 1931 zu ratifizieren ist, fordert ein unübertragbares Persönlichkeitsrecht: “Unabhängig von den vermögensrechtlichen Befugnissen des Urheberrechts, sogar nach deren Übertragung, behält der Schöpfer das Recht, die Urheberschaft an seinem Werke geltend zu machen, desgleichen das Recht, jede Verunstaltung, Umformung und andere Änderung seines Werkes zu verbieten, sofern seine Künstlerehre oder sein Ansehen verletzt wird.“ Dem Verlangen nach fristlosem Schutz der kulturell wichtigen Geisteswerke aber wird die Form des Wunsches gegeben: “Die Konferenz spricht den Wunsch aus, daß die Länder der Union die Möglichkeit erwägen sollten, in ihre diesbezüglichen Gesetze, die Bestimmungen in dieser Hinsicht nicht enthalten, geeignete Vorschriften einzuführen, um zu verhindern, daß nach des Urhebers Tode sein Werk derart entstellt, umgestaltet oder sonst verändert werde, daß das Ansehen des Urhebers und die Interessen der Literatur, der Wissenschaft oder der Kunst darunter leiden.” —


Neben den Grundfragen nach der Struktur des Urheberrechts und den Folgerungen, die sich für die Übertragung und Befristung des Rechts ergeben, sind andere Fragen verhältnismäßig unwichtig, wennschon auch sie bei der Neugestaltung einer gründlichen Durchberatung bedürfen werden.


Die wichtigste unter ihnen dürfte die Frage nach dem Recht des nachschaffenden Künstlers auf Schutz seiner Leistung sein. Dieses Schutzbedürfnis ist erst mit der Entwicklung einer Technik


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