- 166 -Kestenberg, Leo (Hrsg.): Kunst und Technik 
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entwickelt, zum Persönlichkeitsrecht als Kern des Urheberrechts in einer Weise entwickelt, die aus der Struktur dieses Rechtes zwanglos folgt.


Der Bedeutung, die dem Rundfunk als übernationalem Verständigungsmittel zukommt, entsprach ein lebhaftes Zusammenarbeiten der Länder. Die Übereinkunft von Washington 1927 regelte nur die Rechtsfragen der Nachrichtenübermittlung. Dagegen beschäftigten sich mit Fragen des Urheberrechts die Internationalen Funkrechts-Kongresse, von denen der erste in Paris 1925, der zweite in Genf 1927 und der letzte, der durch formelle Einladungen des italienischen Staates einen gewissen offiziösen Charakter hatte, in Rom 1928 stattfand. Ganz besonders gespannt durfte man aber auf die Stellungnahme der Rom-Konferenz zum Rundfunk sein, da diese nicht ohne Einfluß auf die Gesetzgebung der Länder bleiben kann. Über die Tragweite der Ergebnisse, die in einem neugeschaffenen Artikel 11b niedergelegt sind, gehen allerdings die Meinungen auseinander: man vergleiche z.B. die sachlichen Berichte von Klauer 1) und Neugebauer 2) mit den leidenschaftlichen Ausführungen von Goldbaum 3)! Einig sind sich aber sämtliche Berichterstatter darüber, daß die Fassung des Art.11b, der dem Art.13 nachgebildet ist, die Gesetzgebung der Einzelstaaten ermächtigt, das Recht des Urhebers zugunsten der Allgemeinheit bis zur Einführung der Zwangslizenz zu beschränken. Da der Verbrauch von wiederzugebenden Werken aber beim Funk ein außerordentlich großer ist, besteht die Gefahr, daß man dem Urheber nicht nur die bedingte Zwangslizenz zumutet, wie bei der Schallplatte, sondern die unbedingte, das heißt eine Regelung, nach der die Sendegesellschaften ohne Einwilligung des Urhebers jedes erschienene Werk gegen einen zu vereinbarenden oder festzusetzenden Tarif übermitteln dürfen. Diese Regelung würde einen unerträglichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Urhebers bedeuten. Die Entscheidung, ob er sein Werk überhaupt der Übertragung durch den Funk überliefern, das heißt der unvermeidlichen Entstellung durch die unvollkommene Technik aussetzen will, muß ihm unter allen Umständen verbleiben. Denn die Technik des Funks ist noch so unvollkommen, daß keine Komposition für Originalinstrumente ohne merkliche Veränderung der Klangfarbe zu

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1) Arch.f.Urh., S.365 ff.

2) Arch.f.Funkr., S.295 ff

3) Kommentar zur B.Ü.


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