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Die öffentlichen oder privaten Körperschaften, die nach den Vorschriften der Gesetze oder ihrer Satzungen dazu berufen sind, die Interessen der Literatur, Musik oder Kunst wahrzunehmen, haben während unbegrenzter Zeit nach dem Tode des Urhebers von Werken der fraglichen Art das Recht, sofern ein Rechtsnachfolger nicht vorhanden ist oder es unterläßt, dagegen einzuschreiten, ihrerseits eine Zivilklage anhängig zu machen mit dem Ziele, den Mißbrauch des Werkes zu verhindern oder durch gerichtliches Urteil verbieten zu lassen.” 1)


Wie man das Recht der Allgemeinheit auf einen Eingriff in die Fortdauer des Vermögensrechts des Urhebers zu gestalten habe, ist ein Problem, für das bisher eine allgemein befriedigende Lösung nicht gefunden wurde. Gewiß ist, daß die wachsende Lebhaftigkeit des internationalen Austausches geistiger Güter eine einheitliche Regelung der Fristsetzung in absehbarer Zeit erzwingen wird. Wie oben begründet wurde, hat es aber nur dann einen Sinn, den Lauf der Frist vom Tode des Urhebers zu bemessen, wenn dieser nicht sein Recht mit dem Erscheinen des Werkes an den Verleger verloren hat: das wird aber die Regel sein. Ob man dem Verleger für 50 Jahre ein Monopol einräumen oder nicht wenigstens für die zweite Hälfte dieser Frist einen Übergangszustand schaffen soll, wird zu erwägen sein. Als Form eines solchen Übergangszustandes wäre denkbar, daß man das Vermögensrecht des Urhebers als domaine public payant oder als domaine d'Etat erklärt: die Nutzung des Rechts wird der Allgemeinheit freigegeben gegen eine geringe Steuer (5% oder 10%), die bei der ersten Form an den Rechtsnachfolger (Erben oder Verleger) des Urhebers, bei der zweiten an den Staat zu zahlen wäre. England hat für die zweite Hälfte seiner 50jährigen Schutzfrist das domaine public payant eingeführt. Für eine soziale Gesetzgebung weitaus wichtiger scheint aber der Versuch, der, von Herriot und den französischen Sozialisten eifrig vertreten, neuerdings in einem Entwurf der Tschechoslowakei 2) erscheint: der Versuch, die Einkünfte aus domaine d'Etat zu einem Kulturfonds zu sammeln, der der öffentlichen Kunstpflege und den lebenden Künstlern zugute kommen würde. Der Verwaltungsausschuß dieses Kulturfonds, den der Entwurf vorsieht, wäre übrigens auch zur

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1) Archiv f. Urheberrecht, Bd.1, S.508.

2) A.a.0. S.598 ff.


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