- 159 -Kestenberg, Leo (Hrsg.): Kunst und Technik 
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nur die eine mögliche Lösung gab ein einheitliches Urheberrecht, das in erster Linie den ideellen Bestand des Kunstwerkes, in zweiter Linie erst seine materiellen Früchte sicherte. Die wundervoll klare Fassung seiner Lehre ist die folgende: “Persönlichkeitsrechte nennen wir Rechte, die ihrem Subjekte die Herrschaft über einen Bestandteil der eigenen Persönlichkeitssphäre gewährleisten.“ “Das Urheberrecht ist ein Persönlichkeitsrecht, dessen Gegenstand ein Geisteswerk als Bestandteil der eigenen Persönlichkeitssphäre bildet.” “Die Persönlichkeitsrechte sind als solche keine Vermögensrechte. Sie können jedoch einen vermögensrechtlichen Inhalt aus sich entfalten. In dem Maße, in dem ihr so erlangter Vermögenswert in den Vordergrund tritt, werden sie einer vermögensrechtlichen Ordnung zugänglich. Immer aber bleibt ihr personenrechtlicher Kern unversehrt“.1)


Die Entwicklung des Begriffes Urheberrecht ist mit gutem Grunde verhältnismäßig ausführlich behandelt worden. Denn nur aus der vollkommen klaren Einsicht in die Struktur dieses Rechts als eines Persönlichkeitsrechts, das nach dem Willen des Urhebers nutzbare Vermögensrechte abwirft, läßt sich sein Verhältnis zu den Wandlungen der Technik beurteilen.


Wichtig sind zunächst die Folgen aus dieser Struktur für die Übertragung (Veräußerung = Übertragung durch Rechtsgeschäft, Vererbung = Übertragung durch Erbgang) und Befristung des Rechts. Wer das Urheberrecht als Persönlichkeitsrecht erkennt, wird es folgerichtig für unveräußerlich, unvererblich und befristet, und zwar grundsätzlich schon durch den Tod des Urhebers befristet erklären müssen. Denn es entsteht mit dem Berechtigten, bleibt an ihn gebunden und geht mit ihm unter als ein höchst persönliches Recht. Wer aber das Urheberrecht als Vermögensrecht auffaßt, wird es folgerichtig als veräußerlich, vererblich und unbefristet erklären müssen. Denn mag sein Gegenstand ein körperliches oder unkörperliches Gut sein - das Vermögensrecht geht von Hand zu Hand als Gegenstand des Verkehrs, vom Veräußerer zum Erwerber, vom Erblasser zum Erben, und nur die Willkür kann ihm eine Grenze in der Zeit setzen. Wer endlich das Urheberrecht als eine Mischung von Persönlichkeitsrecht und Vermögensrecht ansieht, wird nach dem Gewicht, das er auf die

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1) Deutsches Privatrecht, v. Bindings Handbuch, Abt. 2, Teil 3, Band I, Leipzig 1895, S.702ff., 756.


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