- 287 -Enders, Bernd (Hrsg.): KlangArt-Kongreß 1993: Neue Musiktechnologie II 
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meinheit so viel weggenommen wird, daß in der Abwägung zwischen den legitimen Nutzungsrechten der Allgemeinheit und dem Schutzinteresse desjenigen, der es geschaffen hat, dann letztlich derjenige, der es geschaffen hat, das Nachsehen haben muß. Und damit ist die sich aufdrängende Lösung eine Zwangslizenz. Das heißt also, man darf es schaffen, aber das Gesetz verteilt die Lizenz zum Gebrauch. Der Teufel liegt selbstverständlich im Detail, nämlich in der Frage, wie ich denn nun dafür sorge, daß derjenige, der es nutzt, auch tatsächlich die Zwangslizenz entrichtet, also die Lizenzgebühr für die Zwangslizenz entrichtet. Eine mögliche Lösung, vielleicht die beste, sind Verwertungsgesellschaften. Hiermit wies Engel auf die GEMA als Lösungsmöglichkeit der Problematik hin und bat den Vertreter dieser Gesellschaft um weitere Aufklärung.

Michael Karbaum als geschäftsführender Direktor der GEMA charakterisierte zunächst seine Gesellschaft als die wirtschaftliche Interessenvertretung der Urheber und Verleger. Sie sei gerade nicht ein Steuerungsinstrument, das über Recht und Unrecht im urheberrechtlichen Bereich entscheide; dazu seien die Gerichte da.

Daß die GEMA nicht errichtet worden ist, um die Freiheit eigenschöpferischer Tätigkeit einzuengen, zu behindern, das wird nur der ernsthaft in Frage stellen, den die Muse partout nicht küssen will. Also, derjenige, der sich den langen Weg zu künstlerischem und damit auch zu wirtschaftlichem Erfolg unzulässig abkürzen will und sich mit fremden Federn schmückt, als Pirat oder als Freibeuter betätigt. Der Phantasie solchen Tuns sind, wir wissen es genau, keine Grenzen gesetzt, auf welche verschiedenen Arten dies alles geschehen kann. Die neuen Technologien hätten die Möglichkeiten noch deutlich erweitert, so daß ein neuerer Slogan heiße: Wo gesampelt wird, da fallen Späne.

Karbaum beschrieb im folgenden die Funktionsweise der GEMA: Die Mitglieder haben diesen Verwertungsgesellschaften - der GEMA - die nach dem Urheberrecht übertragbaren Nutzungsarten des Urheberrechts übertragen - also z.B. das Recht der öffentlichen Aufführung, das Recht der Vorführung, das Recht der Sendung, das Recht der mechanischen Wiedergabe, das Recht der mechanischen Vervielfältigung. Was sie ihr nicht übertragen haben, ist das Urheberpersönlichkeitsrecht, das eine wichtige Rolle spielt bei der Betrachtung urheberrechtlicher Verletzungshandlungen. Die GEMA hat die Aufgabe, für diese ihr übertragenen Nutzungsrechte nach festen Tarifen zu kassieren und das kassierte Geld nach festen Regeln zu verteilen.

Häufig würden Anfragen an die GEMA gerichtet, nach welchen Kriterien die Schutzwürdigkeit eines musikalischen Partikels beurteilt würde. Die verbreitete Meinung, die Anzahl der Takte - etwa 2 oder 4 - sei hier entscheidend, treffe nicht zu. Tatsache ist, daß nach dem Urheberrechtsgesetz das einzige Kriterium für die Betrachtung solcher Vorgänge die "Erkennbarkeit" ist und hier wird man sicherlich nicht den Mann von der Straße, sondern Fachleute befragen, deren musikalischer Horizont weit genug gespannt ist, um so etwas zu beurteilen. Die Erkennbarkeit ist das Kriterium. Und hier entzündet sich, in Verbindung mit einem sogenannten Melodienschutz, den das Urheberrechtsgesetz ebenfalls kennt, gerne und häufig der


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