- 281 -Enders, Bernd (Hrsg.): KlangArt-Kongreß 1993: Neue Musiktechnologie II 
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um Tonträgeraufnahmen handelt. Außerdem ist zu bedenken, daß nicht nur die Darbietungen von Musikern gesamplet werden, sondern z.B. auch die Stimmen von Schauspielern, Politikern, bekannten Fernsehmoderatoren oder sonstigen Personen im Wege des Samplings speicherbar und auch vermarktbar sind, sei es um einzelne Sätze dieser Personen in die Werbung einzublenden, sei es um solche Sätze zur Unterhaltung in einer Diskothek oder zu anderen Zwecken wiederzugeben.

Die neuen Musiktechnologien machen also nicht nur bestehende Musikaufnahmen, sondern alles, was Stimme hat und tönt, gewissermaßen zu Steinbrüchen, aus denen sich die Verwerter nach Belieben bedienen können. In manchen Fällen mögen die Grundsätze des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen Mißbrauch helfen.

Vgl. OLG Hamburg GRUR 1989, S. 666; Jürgen Helle, Besondere

 Persönlichkeitsrechte im Privatrecht, 1991, S. 241


Meines Erachtens ließe sich die Nutzung der Stimme mit der Nutzung eines Bildnisses vergleichen. Gemäß § 22 Kunsturheberrechtsgesetz muß niemand dulden, daß sein Bildnis ohne Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt wird.

Auf ähnliche Weise könnte auch die Stimme und das gesprochene Wort generell geschützt werden, soweit sie auf technischem Wege öffentlich vermarktet werden und erkennbar einer bestimmten Person zugerechnet werden können. Was wiederum für den Schutz der menschlichen Stimme gelten soll, müßte dann wohl auch für die erkennbar einem bestimmten Künstler zurechenbare Spielweise eines Musikinstruments in Betracht kommen, falls man sich nicht ohnehin für einen umfassenderen Leistungsschutz der ausübenden Künstler entschließen sollte.



c) Leistungsschutz für Teile von Tonaufnahmen


Sollte der zuvor erwähnte Standpunkt des OLG Hamburg, wonach winzige Tonpartikel eines Tonträgers keinen Leistungsschutz gem. § 85 UrhG genießen, vom Bundesgerichtshof bestätigt werden, so ist ferner daran zu denken, den Schutz des Tonträgerherstellers ausdrücklich auch auf solche Tonpartikel entsprechend zu erweitern.



d) Gesetzliche Lizenz


Wird einerseits der Schutz erweitert, so können andererseits auch die sogenannten Schranken des Urheberrechtsgesetzes in Betracht kommen (§§ 45 ff. UrhG). Der Gebrauch von Tonband-, Fotokopier- und Videogeräten hat dazu geführt, daß sich nicht mehr kontrollieren läßt, wer was mit diesen Geräten vervielfältigt. Der Gesetzgeber hatte sich deshalb dazu entschlossen, Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch generell zu gestatten.


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