- 282 -Enders, Bernd (Hrsg.): KlangArt-Kongreß 1993: Neue Musiktechnologie II 
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Den hiervon betroffenen Urhebern und Produzenten muß jedoch eine angemessene Vergütung für diese Nutzung bezahlt werden, sei es in Form einer Geräteabgabe für jedes einzelne Tonbandgerät, sei es in Form einer Leerkassettenabgabe für jedes einzelne Tonband (§ 54 UrhG).

Sampler werden ebenfalls hergestellt, damit auch fremde bestehende Leistungen vervielfältigt und anderweitig genutzt werden. Grundsätzlich lassen sich mit diesen Geräten nicht nur Werkteile, sondern auch ganze Werke aufnehmen und wiedergeben, so daß die für Tonbandgeräte zu leistende Geräteabgabe des § 54 UrhG schon jetzt auch hier anfällt. Erlaubt ist aber nur der private und eigene Gebrauch.

In der Regel soll das gesamplete Material jedoch öffentlich verwertet werden. Dies sprengt den Rahmen der bisherigen Schrankenregelungen des Urheberrechts.     

Vgl. §§ 45 ff. UrhG


Wenn, dann müßte jedenfalls insoweit eine neue Schranke in Form einer weiteren gesetzlichen Lizenz erst noch eingeführt werden.

Hier gilt es aber zu berücksichtigen, daß bei den neuen Musiktechnologien fremde Leistungen nicht nur unverändert, sondern auch verändert genutzt werden. Solche Veränderungen berühren in besonderem Maße die Urheberpersönlichkeitsrechte der Komponisten und auch der ausübenden Künstler. Diese Rechte dürfen im Wege einer gesetzlichen Lizenz nicht aus den Angeln gehoben werden. Vielmehr muß nach wie vor dem einzelnen Komponisten oder ausübenden Künstler die Entscheidung überlassen bleiben, ob er eine solche Nutzung gestatten will oder nicht.     

Vgl. hierzu Gernot Schulze, a.a.O. (Fußn. 27), S. 258 f.


Eine weitere gesetzliche Lizenz wäre meines Erachtens also nur für das Sampling solcher Töne, Tonfolgen oder Klanggebilde denkbar, die aufgrund ihres fragmentarischen Zuschnitts erst nach einem neu zu schaffenden Leistungsschutz überhaupt schützbar sind und/oder die keinem bestimmten Urheber oder Künstler zugeordnet werden können.

Einerseits hätte diese Lizenz den Vorteil, daß in jedem Fall ein gewisser Mindestschutz in Form einer angemessenen Vergütung garantiert wäre, gleichgültig was beim Sampling übernommen wird und unabhängig von den oben genannten Beweisproblemen hinsichtlich der Zuordnung des übernommenen Materials.

Diese Vergütung wäre als zusätzliche Geräte- und Diskettenabgabe von den Herstellern einzuziehen bzw. die ohnehin schon jetzt zu leistende Geräteabgabe wäre für diese Geräte entsprechend zu erhöhen. Andererseits müßte dann wiederum abgegrenzt werden, was lediglich leistungsschutzrechtlich und was darüber hinaus urheberrechtlich geschützt ist.

Außerdem bliebe vielfach offen, wem die Vergütung zugute kommen soll, wenn nicht geklärt werden kann, wessen Material gesamplet wurde. Wenn, dann müßte die gesetzliche Lizenz mit der Auflage verbunden sein, der Verwertungsgesellschaft zu melden, was von wem gesamplet worden ist.


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