- 280 -Enders, Bernd (Hrsg.): KlangArt-Kongreß 1993: Neue Musiktechnologie II 
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a) Leistungsschutz


Das Urheberrechtsgesetz verlangt bestimmte Mindestanforderungen an die Schutzfähigkeit. Deshalb wird es immer Probleme geben, abzugrenzen zwischen denjenigen Tonfolgen und Klanggebilden, welche Urheberrechtsschutz genießen, und solchen, die schutzlos bleiben, weil sie die erforderliche Gestaltungshöhe nicht erreichen. In anderen Bereichen, wie z. B. der Fotografie und neuerdings auch bei den Computerprogrammen, hat sich der Gesetzgeber aufgrund vergleichbarer bestehender Abgrenzungsprobleme und aufgrund des besonderen Schutzbedürfnisses dieser Leistungen dazu entschieden, einen generellen Schutz ohne Mindestanforderungen an eine bestimmte Individualität vorzusehen. Auch für Datenbanken ist eine entsprechende Regelung beabsichtigt.

Vgl. hierzu Paul Katzenberger, Internationalrechtliche Aspekte des Schutzes von Datenbanken, ZUM 1992,332; Hans-Peter Hillig, Der Schutz von Datenbanken aus Sicht des Deutschen Rechts, ZUM 1992, S. 325;Moritz Röttinger, Rechtsschutz von Datenbanken nach EG-Recht, ZUM 1992, S. 594; Thomas Dreier, DieHarmonisierung des Rechtsschutzes von Datenbanken in der EG, GRUR Int. 1992, S. 739


Immer wieder wurde ein solcher leistungsschutzrechtlicher Unterbau auch für andere Bereiche verlangt.

Vgl. Gernot Schulze, Der Schutz der kleinen Münze im Urheberrecht, GRUR 1987, S. 769, 776 ff.;

 ders., Sindneue Leistungsschutzrechte erforderlich?, ZUM 1989, S. 53

 

Die "digitale Tonindustrie" ermöglicht eine bis dahin ungeahnte Verwertung fremder Leistungen im Bereich der Musik. All diese Leistungen sollten deshalb unabhängig von jeglicher Schöpfungshöhe gegen solche technischen Übernahmen geschützt sein. Den vollen Urheberrechtsschutz genießen dann wie bisher Urheber von Werken oder Werkteilen, welche die bisherigen im Urheberrechtsgesetz geltenden Schutzvoraussetzungen erfüllen. Für Tonfolgen und Klangbilder, welche diese Voraussetzungen nicht erreichen, wäre ein genereller Leistungsschutz gegebenenfalls mit kürzerer Schutzfrist zu schaffen.     

Ebenso Albrecht Schneider, a.a.O. (Fußn. 14), S. 84


Freilich müßte im Hinblick auf die notwendige Schaffensfreiheit der Schutzumfang entsprechend gering sein. Er wird sich im Regelfall auf die technische Übernahme beschränken. Es steht dann jedem frei, derartige Töne und Klangbilder selber und eigenständig zu produzieren.



b) Leistungsschutz für Darbietungen


Dementsprechend wäre der Schutz von Darbietungen ausübender Künstler auch auf die Darbietung solcher leistungsschutzrechtlich geschützter Tonfolgen und Klangbilder auszudehnen. Dies hätte zur Folge, daß die von den Künstlern dargebotenen Leistungen gegen die unmittelbare Übernahme, wie sie beim Sampling stattfindet, geschützt werden, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Live-Darbietungen oder


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