- 277 -Enders, Bernd (Hrsg.): KlangArt-Kongreß 1993: Neue Musiktechnologie II 
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e) Wettbewerbsschutz


Außerdem kann im Einzelfall der Wettbewerbsschutz des § 1 UWG weiterhelfen, wenn zusätzliche Unlauterkeitskriterien erfüllt sind, welche die Vorgehensweise des Nutzers als sittenwidrig erscheinen lassen. Dies wäre denkbar, wenn jemand planmäßig fremde Töne und Klänge "klaut", sich gegenüber den Erschaffern dieser Klänge einen Vorsprung verschafft und sie bei der Nutzung ihrer eigenen Leistungen behindert, insbesondere wenn diese Leistungen unter hohen Kosten entstanden sind.

Vgl. Thomas Hoeren, a.a.O. (Fußn. 3), S. 16


Häufig läßt sich jedoch nur schwer vorhersehen, ob die Gerichte einen Wettbewerbsverstoß bejahen oder nicht; denn es gilt der Grundsatz, daß das Wettbewerbsrecht dort nicht - gewissermaßen durch die Hintertür - zum Zuge kommen kann, wo die Voraussetzungen des Urheberrechtsschutzes nicht erreicht werden. Letzteres wird beim Sound-Sampling vielfach der Fall sein.



9. Beweisprobleme


Selbst wenn im Einzelfall Urheberrechtsschutz bejaht werden kann und dem Komponisten, Musiker und/oder Tonträgerhersteller Rechte gegen den sogenannten Klangklau zur Seite stehen, darf nicht übersehen werden, daß es hier erhebliche Beweisprobleme geben kann.

Vgl. Christian Klein, a.a.O. (Fußn. 3), S. 578 f.


Werden nämlich die entnommenen Klänge beispielsweise mit dem Sampler wiederum verzerrt oder sonstwie verändert, so läßt sich nachträglich kaum feststellen, von wem diese Klänge entnommen worden sind.

Anders verhält es sich freilich, wenn der typische Klang (Sound) eines bestimmten Komponisten oder Musikers gerade deswegen übernommen wird, damit die Hörer sofort diese charakteristischen Klänge erkennen und besagtem Komponisten oder Musiker zuschreiben.



10. Schutz des Samplers


Wie eingangs erwähnt, sind nicht nur diejenigen am Schutz ihrer Werke und Leistungen interessiert, deren Musik genutzt wird, sondern auch jene, welche mit Hilfe von Samplern neue Musik oder neue Klänge schaffen. Grundsätzlich gelten hierfür dieselben Anforderungen an die urheberrechtliche Schutzfähigkeit, wie ich sie oben bereits dargestellt habe. In manchen Fällen, wenn z.B. Ton- oder Klangmaterial eines bekannten Musikers im Wege des Samplings für Musikstücke verwendet wird, die besagter Musiker zuvor nie komponiert oder gespielt hatte, mag es schwierig sein,


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