- 278 -Enders, Bernd (Hrsg.): KlangArt-Kongreß 1993: Neue Musiktechnologie II 
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festzustellen, wer in welchem Umfang Urheber oder Künstler ist, derjenige (oder diejenigen), dessen (oder deren) Kompositionsteile oder Darbietungen bruchstückweise verwendet und zu neuen Musikstücken oder Darbietungen zusammengefügt wurden, oder derjenige, der solche Kombinationen am Keyboard erzeugt.

Soweit im Wege des Samplings erstmals Töne aufgezeichnet werden, greift der Tonträgerherstellerschutz ein. Er kommt jedoch dort nicht in Betracht, wo bestehende Aufnahmen - also andere Tonträger - lediglich übernommen werden; denn hinsichtlich dieser Teile ist nur die Erstaufzeichnung, also derjenige Tonträger, von welchem das Material übernommen wurde, nicht aber die sich daran anschließende Aufzeichnung des Samplers geschützt.

Vgl. Gerhard Schricker / Martin Vogel, § 85, Rdnr. 15 ff.



11. Veränderung von Tonaufnahmen


Neue Klänge können nicht nur bei der Komposition und der Darbietung von Musikwerken, sondern auch bei der Wiedergabe von Tonaufnahmen entstehen. Beispielsweise belassen es manche Diskjockeys nicht dabei, die Tonträger lediglich abzuspielen, sondern sie greifen in den Abspielvorgang ein, indem sie einzelne Ausschnitte eines Werks mehrmals wiederholen, die Wiedergabegeschwindigkeit des Tonträgers während der Wiedergabe verändern, die Musik durch technische Eingriffe verzerren oder in sonstiger Weise anders als in ihrer ursprünglichen Form erklingen lassen.

Vgl. Die Übersicht bei Thomas M. Jörger, a.a.O. (Fußn. 21), S. 101 ff.; Christian Klein, a.a.O. (Fußn. 3), S. 580

 

Soweit es um die Rechte der Komponisten an den dargebotenen Musikwerken geht, kommt es darauf an, ob sich derartige Manipulationen noch als Teil einer Interpretation dieser Werke ansehen lassen oder ob es sich bereits um Änderungen, Umgestaltungen, Bearbeitungen oder gar Beeinträchtigungen und Entstellungen handelt.

Letztere sind ohne Erlaubnis des Komponisten oder der sonstigen Rechteinhaber unzulässig. Gegen das Vorliegen einer bloßen Interpretation spricht in diesen Fällen, daß sie durch die Aufnahme des Musikwerks auf den Tonträger im Regelfall bereits abgeschlossen ist. Deshalb können darüber hinaus auch die Rechte der ausübenden Künstler betroffen sein, wenn deren Darbietungen hierdurch entstellt werden (§ 83 UrhG). Ebenso sind Änderungen der Darbietungen der Künstler grundsätzlich nicht gestattet.     

Gem. § 84 UrhG sind die §§ 45 ff., also auch § 62 UrhG sinngemäß anwendbar. Demgemäß

 unterliegen selbst die zulässigen Schranken dem Änderungsverbot. Dies muß erst recht

 dann gelten, wenn nicht einmal ein Fall der gesetzlichen Schranken vorliegt.


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