- 275 -Enders, Bernd (Hrsg.): KlangArt-Kongreß 1993: Neue Musiktechnologie II 
  Erste Seite (3) Vorherige Seite (274)Nächste Seite (276) Letzte Seite (381)      Suchen  Nur aktuelle Seite durchsuchen Gesamtes Dokument durchsuchen     Aktuelle Seite drucken Hilfe 


b) Schutz der ausübenden Künstler


Wer ein Werk vorträgt oder aufführt, ist ausübender Künstler im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Die Darbietung des ausübenden Künstlers darf nur mit seiner Einwilligung auf Bild- oder Tonträger aufgenommen werden (§ 75 UrhG). Hierzu zählen auch Sampler und ähnliche Geräte. Ferner dürfen Bild- oder Tonträger nur mit seiner Einwilligung vervielfältigt werden. Grundsätzlich sind sämtliche Darbietungen der Künstler geschützt, gleichgültig ob sie hervorragend, durchschnittlich oder schlecht sind.

Es muß sich allerdings um Darbietungen von Werken handeln. Hierzu zählen nicht nur die noch urheberrechtlich geschützten Werke, sondern auch solche Werke, deren Schutzdauer z. B. schon abgelaufen ist. Es müssen also Werke sein, die grundsätzlich schutzfähig wären. Da auch Werkteile schutzfähig sein können, muß dies in gleicher Weise für die Darbietung solcher Werkteile gelten.     

Ebenso Gerhard Schricker / Christof Krüger, § 73, Rdnr. 12; Andreas Spieß, a.a.O. (Fußn. 3), S. 531 f.,

 Franz Schorn, a.a.O. (Fußn. 3), S. 579; nicht eindeutig Paul W. Hertin, a.a.O. (Fußn. 3), S. 579


Soweit also nur einzelne Töne, Tonfolgen oder Klanggebilde gesamplet werden - und dies ist wohl die Regel -, ist die Frage nach der Schutzfähigkeit der Darbietungen grundsätzlich genauso zu beantworten wie hinsichtlich der Schutzfähigkeit der Tongebilde selbst. Darbietungen einzelner Töne, Klänge oder kurzer Tonfolgen werden in zahlreichen Fällen ebenfalls schutzlos bleiben.



c) Schutz des Tonträgerherstellers


Ein Vervielfältigungsrecht und darüber hinaus ein Verbreitungsrecht steht gem. § 85 UrhG auch dem Hersteller eines Tonträgers zu. Schutzfähig ist die organisatorische, technische und wirtschaftliche Leistung der erstmaligen Aufzeichnung von Tönen, seien es Darbietungen von Musikern, Naturklänge, Tierlaute, Geräuschkulissen oder sonstiges Tonmaterial. Im urheberrechtlichen Schrifttum wurde die Frage, ob auch kurze Teile solcher Aufnahmen schutzfähig sind oder nicht, unterschiedlich beurteilt.     

Schutzfähigkeit von Teilen einer Tonaufnahme wurde bejaht von Paul W. Hertin, a.a.O. (Fußn. 3), S. 478;Franz Schorn, a.a.O. (Fußn. 3), S. 580; Andreas Spieß, a.a.O. (Fußn. 3), S. 534;

 ablehnend Thomas Hoeren,a.a.O. (Fußn. 3), S. 11 sowie S. 580 f.


Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht Hamburg im Jahre 1991 zu befassen.

OLG Hamburg ZUM 1991, S. 545


Es ging um Konzertmitschnitte von den Rolling Stones, die in der Bundesrepublik Deutschland ohne Erlaubnis der Künstler verbreitet wurden. Da ein Künstlerschutz entfiel, wurde eine Verletzung des Tonträgerherstellerrechts geltend


Erste Seite (3) Vorherige Seite (274)Nächste Seite (276) Letzte Seite (381)      Suchen  Nur aktuelle Seite durchsuchen Gesamtes Dokument durchsuchen     Aktuelle Seite drucken Hilfe 
- 275 -Enders, Bernd (Hrsg.): KlangArt-Kongreß 1993: Neue Musiktechnologie II