- 274 -Enders, Bernd (Hrsg.): KlangArt-Kongreß 1993: Neue Musiktechnologie II 
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Gestaltungselemente für sein Werk einen eigenen und individuellen Gesamteindruck geschaffen hat. Auf diese Weise kann auch die Summe einzelner als solche bereits bekannter Elemente schutzfähig sein.

Vgl. BGH GRUR 1991, S. 533, 535 - Brown Girl II


Kehrt dieser Gesamteindruck bei dem nachgeschaffenen Werk wieder, so liegt eine Urheberrechtsverletzung vor, wenn der Benutzer sich die hierfür erforderlichen Rechte nicht beschafft hatte.

Die Feststellung, was in welchem Ausmaß schöpferisch und was als bekannt oder vorgegeben anzusehen ist, kann durchaus mit erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten verbunden sein und wird sich häufig nur mit Hilfe eines Sachverständigen treffen lassen.



8. Sampling


Je kürzer die Fragmente werden, welche der Benutzer übernimmt, desto schwieriger wird es, festzustellen, ob im Einzelfall noch schutzfähige Teile vorliegen und ob gegen etwaige Rechte verstoßen worden ist. Beim Sampling reduziert sich die Übernahme fremden Klangguts bis hin zum einzelnen Ton. Dabei geht es nicht nur um die Rechte des Komponisten, sondern auch um die Rechte der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller, da gleichzeitig auch immer deren Darbietungen und Aufnahmen gesamplet werden. Im einzelnen gilt es hierzu folgendes zu beachten:



a) Urheberrechtsschutz


Der einzelne Ton genießt keinen Urheberrechtsschutz. Selbst wenn man berücksichtigt, daß er z. B. durch die Auswahl eines bestimmten Instruments eine eigene Klangfarbe erlangen kann, kommt Urheberrechtsschutz in der Regel nicht in Betracht, da der Gestaltungsspielraum zu gering ist und es jedem freisteht - und auch freistehen muß -, den einzelnen Ton mit einem beliebigen Instrument zu spielen.     

Vgl. Gerhard Schricker / Ulrich Loewenheim, § 2, Rdnr. 83; Holger Johannes Tenschert, a.a.O. (Fußn. 3), S.620; Andreas Spieß, a.a.O. (Fußn. 3), S. 530; Thomas Hoeren, a.a.O. (Fußn. 3), S. 13.


Wird jedoch nicht nur der einzelne Ton, sondern werden ganze Tonfolgen oder Klangbilder gesamplet, die aufgrund ihres Umfangs, ihrer Vielfalt, ihres Rhythmus, ihrer Auswahl und Zusammenstellung der einzelnen Klangfarben oder anderer Gestaltungsmerkmale für sich Urheberrechtsschutz genießen, so liegt eine Vervielfältigung vor, die nur mit Zustimmung des Urhebers dieser Tonfolge oder dieses Klanggebildes gestattet ist. Es gelten also dieselben Grundsätze, die ich oben schon zur Schutzfähigkeit von Werken und Werkteilen dargelegt habe.


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