- 271 -Enders, Bernd (Hrsg.): KlangArt-Kongreß 1993: Neue Musiktechnologie II 
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5. Nutzungsrechte


Damit habe ich bereits die Nutzung des Werkes angesprochen. Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher oder auch in unkörperlicher Form zu verwerten, also zum Beispiel zu vervielfältigen, zu verbreiten, aufzuführen, zu senden oder öffentlich wiederzugeben.

Vgl. §§ 15 ff. UrhG


Der Kreis dieser Nutzungsrechte ist nicht abschließend, sondern erweiterbar. Grundsätzlich stellt jede hinreichend klar abgrenzbare und wirtschaftlich-technisch als einheitlich und selbständig erscheinende Nutzungsart ein eigenes Recht des Urhebers an seinem Werk dar.

BGH GRUR 1992, S. 310 - Taschenbuch-Lizenz


Wer ein Werk auf diese Weise nutzen will, muß das hierfür jeweils erforderliche Recht vom Urheber erwerben.

Will beispielsweise ein Verleger von einer Komposition nicht nur Noten drucken, sondern auch Schallplatten herstellen, so benötigt er hierfür das Papierrecht für die Vervielfältigung und Verbreitung des Werks in Notenform und darüber hinaus auch das mechanische Recht für die Vervielfältigung und Verbreitung des Werks auf Tonträgern. Entsprechendes gilt, wenn das Werk für die Herstellung eines Films benutzt, nicht nur im Kino, sondern auch im Fernsehen gezeigt oder für die Herstellung von Videocassetten verwendet werden soll.

Hat jemand diese Rechte im einzelnen erworben, so kann er gleichwohl nicht beliebig mit dem Werk verfahren. Vielmehr darf er das Werk nur in seiner konkreten Form mit dem darin ebenfalls konkret zum Ausdruck kommenden geistig-ästhetischen Gesamteindruck verwenden; denn durch Ausübung seines Veröffentlichungsrechts bestimmt der Urheber, in welcher konkreten Form sein Werk genutzt werden darf.

Vgl. Otto-Friedrich Frhr. v. Gamm, Urheberrecht § 23, Rdnr. 3; Eugen Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3.Aufl., S. 225; Gernot Schulze, Teil-Werknutzung, Bearbeitung und Werkverbindung bei Musikwerken- Grenzen des Wahrnehmungsumfangs der GEMA, ZUM 1993, S. 255, 257


Änderungen, Umgestaltungen und Bearbeitungen oder gar Beeinträchtigungen und Entstellungen des Werkes sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, daß geringfügige Anpassungen erforderlich sind, um das Werk in der vereinbarten Form überhaupt nutzen zu können.

Gestattet zum Beispiel der Komponist einem Filmhersteller, seine Komposition für die Herstellung eines bestimmten Films zu nutzen und kann dies nur durch Anpassung des Musikwerks an den Film geschehen, so darf der Filmhersteller in dieser Weise verfahren. Er muß aber zuvor überhaupt das Recht für eine solche Nutzung vom Komponisten erworben haben. Dasselbe gilt, wenn nur Ausschnitte eines Musikwerks genutzt werden sollen. Auch dies bedarf der gesonderten Zustimmung des Urhebers.     

Gernot Schulze, a.a.O. (Fußn. 27), S. 257, 265


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