- 270 -Enders, Bernd (Hrsg.): KlangArt-Kongreß 1993: Neue Musiktechnologie II 
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ßen. Erst die konkrete Auswahl, Kombination und Anordnung verschiedener Klang-quellen kann schutzfähig sein, sei es in ihrer Abfolge oder sei es auch als einzelner Gesamtklang.

Soll z. B. der gestreßte Mensch im Großstadtgetümmel oder die Stimmung einer Tropennacht mit Mitteln der Musik dargestellt werden, so stehen jedem die einzelnen Klangkörper frei zur Verfügung, seien es Originaltöne wie Autohupen, Fahrradklingeln, Vogelstimmen etc., oder seien es einzelne Musikinstrumente oder sonstige Klangkörper, welche das Stimmengewirr ausdrücken sollen.

Allerdings kann die konkrete Auswahl an Klangkörpern sowie die Art ihrer Anordnung und Kombination durchaus schutzfähig sein, so daß diese konkrete Kombination Urheberrechtsschutz genießt und von einem Dritten ohne Erlaubnis nicht übernommen werden darf.

Vgl. Thomas M. Jörger, a.a.O. (Fußn. 21), S. 94f., 98; BGH GRUR 1991, S. 130 - Themen-katalog


In einer unlängst erschienenen Dissertation über Das Plagiat in der Popularmusik vertritt der Verfasser Thomas Jörger die Auffassung, ein Geräusch sei grundsätzlich schutzfähig, weil es sich nicht bloß um einen Ton, sondern um die Summe aller denkbaren Töne handele, welche zur gleichen Zeit gespielt würden. Es handele sich also gewissermaßen um eine Tonfolge, bei welcher die zeitliche Staffelung entfalle.

Thomas M. Jörger, a.a.O. (Fußn. 21), S. 95


Meines Erachtens kommt es auch hier darauf an, ob dasjenige, was letztlich hörbar bleibt, eine individuelle Kombination z. B. verschiedener Klangfarben ist oder nicht. Läßt der von Jörger angesprochene Zeitraffer diese Klangvielfalt verschwinden, so daß letztlich nur ein - bekannter - Ton zu hören ist, so gibt es hierfür keinen Urheberrechtsschutz. Mit Abgrenzungsproblemen wird man hier wohl häufig rechnen müssen.



4. Bearbeitung


Nicht nur Teile, sondern auch Bearbeitungen eines Werks, z. B. Variationen oder Improvisationen,

LG München GRUR Int. 1993, 82, 83 - Duo Gismonti-Vasconcelos;

 LG München vom 20.01.1993, AZ: 21 O 19380/91


können selbständig schutzfähig sein (§ 3 UrhG). Einerseits benötigt der Bearbeiter das Nutzungsrecht des Urhebers des bearbeiteten Werks, wenn er die Bearbeitung nicht nur für seinen privaten Bereich herstellen, sondern sie öffentlich verwerten will. Andererseits darf die bearbeitete Version des Werks ebenfalls nur mit Zustimmung des Bearbeiters genutzt werden.


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