- 269 -Enders, Bernd (Hrsg.): KlangArt-Kongreß 1993: Neue Musiktechnologie II 
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und allgemein übliche Praktiken zu übernehmen.     

Vgl. Carl Peter Hanser-Strecker, a.a.O. (Fußn. 6), S. 49; Gerhard Schricker /

 Ulrich Loewenheim,  § 2, Rdnr. 25 m. w. Nachw.


Es ist also durchaus nicht alles schutzfähig.

Schließlich bestimmt die jeweilige Gestaltungshöhe eines Musikwerks dessen Schutzumfang. Je individueller es ist, desto größer ist sein Schutzumfang, d. h. desto eher fallen nicht nur identische oder nahezu identische Kompositionen, sondern auch entfernt ähnliche Kompositionen in seinen Schutzbereich mit der Folge, daß sie ohne Zustimmung des Urhebers des Erstwerks nicht verwertet werden dürfen.

Vgl. BGH GRUR 1981, S. 820, 823 - Stahlrohrstuhl II; BGH GRUR 1991, S. 533, 534 - Brown Girl II.



3. Werkteile: Melodie, Motiv, Thema, Klang, Sound


Nicht nur das Werk als ganzes, sondern auch Teile eines Werkes können schutzfähig sein, wenn sie jeweils für sich als persönliche geistige Schöpfungen anzusehen sind und die hierfür verlangten Anforderungen erfüllen. In diesem Zusammenhang wurde immer wieder die Frage diskutiert, ob neben der Melodie auch ein Thema oder gar ein bloßes Motiv schutzfähig sei.

Vgl. Gernot Schulze, a.a.O. (Fußn. 5), S. 204 ff. m. w. Nachw.; Carl Peter Hanser-Strecker, a.a.O. (Fußn. 6), S.108 ff; Thomas M. Jörger, Das Plagiat in der Popularmusik, UFITA-Schriftenreihe Bd. 99, 1992, S. 69 ff.

 

Für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit kommt es nicht darauf an, ob etwas als Motiv, Thema oder Melodie einzustufen ist, sondern vielmehr darauf, ob das jeweilige Werk oder der jeweilige Ausschnitt eines Werkes für sich hinreichend individuell ist, um als persönliche geistige Schöpfung angesehen werden zu können. Dies ist eine Frage des Einzelfalls. Der Urheberrechtsschutz läßt sich deshalb auch nicht von einer bestimmten Mindestzahl an Tönen oder Takten abhängig machen.

Aufgrund der neuen Musiktechnologien durch Sampler und andere Geräte hat sich die Fragestellung heute auf die Schutzfähigkeit des Klangs oder des sogenannten Sounds verlagert.

Vgl. Fußn. 3


Sie ist dort grundsätzlich genauso zu beantworten. Auszugehen ist davon, daß der einzelne Ton keinen Urheberrechtsschutz genießt, sondern für jeden frei zugänglich bleibt. Auch ein Dreiklang oder eine sonstige gängige Klangverbindung bleibt schutzlos. Dasselbe gilt für die einzelne Klangfarbe z. B. eines Streichinstruments oder eines anderen Klangkörpers.

Ebenso steht es jedem frei, Naturklänge, Tierlaute, Motorengeräusche oder sonstige Klangquellen zu benutzen. Die bloße Idee, ausgefallene Klänge oder Geräusche zu verwenden, ist als solche nicht schützbar. In gleicher Weise kann sich jeder einem bestimmten Stil, einer neuen Mode oder einer neuen Geschmacksrichtung anschlie-


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