- 268 -Enders, Bernd (Hrsg.): KlangArt-Kongreß 1993: Neue Musiktechnologie II 
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dern nur für den oder die jeweiligen Hörer, Leser oder Betrachter. Ein Rest an Subjektivität läßt sich bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit also nicht vermeiden.     

Vgl. Gernot Schulze, a.a.O. (Fußn. 10), S. 402 ff. m. w. Nachw.


Mehr Objektivität wird erreicht, wenn anhand einzelner Indizien, wie zum Beispiel erster Eindruck, Neuheit, Andersartigkeit, Erstmaligkeit, Zweckbedingtheit, Gestaltungsspielraum, Stil, Mode, Geschmacksrichtung, Beliebtheit, Urteil der Fachleute, Art der Präsentation, Gestaltungswille und ähnlicher Kriterien, überprüft wird, ob und wodurch sich die Besonderheit des jeweiligen Werks gegenüber dem Bisherigen dartut.     

Vgl. Gernot Schulze, a.a.O. (Fußn. 5), S. 148 ff; ders., a.a.O. (Fußn. 10), S. 406 ff.


Speziell für den Bereich der Musik hat Hanser-Strecker als Parameter die Tonhöhe, Tonverwandtschaft, Tondauer, Tonfarbe und Tonstärke angegeben.

Carl Peter Hanser-Strecker, a.a.O. (Fußn. 6), S. 70.


Albrecht Schneider     

Albrecht Schneider, Traditional, Entlehnung, Werkbegriff: Anmerkungen zu den

 Entscheidungen "Brown Girl I"/"Brown Girl II" des BGH, GRUR 1992, S. 82, 83


zählt als weitere Indizien die Abgesetztheit, Geschlossenheit und Kohärenz, Binnenstruktur und Gerichtetheit einer musikalischen Gestaltung auf.

Obwohl die Anzahl der Töne in der Musik bekanntlich begrenzt ist, bieten sie zusammen mit den verschiedenen Rhythmen, Harmonien, Klangfarben und weiteren Gestaltungselementen einen so großen Gestaltungsspielraum, daß im Regelfall zwei unabhängig voneinander schaffende Komponisten zu verschiedenen Kompositionen gelangen. Folglich sind selbständig geschaffene Kompositionen meistens auch schutzfähig. Die Rechtsprechung ist deshalb im Bereich der Musik großzügig und verlangt nur verhältnismäßig geringe Anforderungen an die künstlerische Gestaltungshöhe eines Musikwerks.

Auch die sogenannte kleine Münze - man könnte sagen, tönende Industrieprodukte auf der Grenze zwischen urheberrechtlicher Schutzfähigkeit und Schutzlosigkeit - wird von den Gerichten für schutzfähig erachtet. So wurden zum Beispiel die Zusammenstellung eines Potpourris aus Studentenliedern     ,

BGH UFITA Bd. 51 (1968), S. 315 - gaudeamus igitur


die Instrumentierung und Orchestrierung eines Liedes,     

BGH UFITA Bd. 51 (1968), S. 295 - Haselnuß


ein aus acht Takten bestehender Schlagerrefrain

OLG München ZUM 1989, S. 309


und auch das bloße Arrangement eines Schlagers

OLG München ZUM 1992, S. 202 - Phlegma Madness part I


als schutzfähig angesehen.

Es mag dahinstehen, ob die Rechtsprechung in manchen Fällen sogar zu weit geht. Obwohl im Bereich der Musik Urheberrechtsschutz recht großzügig gewährt wird, ist aber auch hier zu beachten, daß Alltägliches, was routinemäßig geschaffen wird, grundsätzlich nicht schutzfähig ist. Ebenso steht es jedem frei, gängige Stilelemente


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