- 267 -Enders, Bernd (Hrsg.): KlangArt-Kongreß 1993: Neue Musiktechnologie II 
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2. Schutzfähigkeit


Entscheidend ist in jedem Fall, daß überhaupt ein urheberrechtlich geschütztes Werk vorliegt. Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst zählen ausdrücklich auch die Werke der Musik. Was Musik ist, was nicht, läßt sich wohl genauso schwer definieren wie der Begriff Kunst.      

Vgl. BGH ZUM 1991, 83, 84 - Opus Pistorum; Gernot Schulze, Die kleine Münze und ihre Abgrenzungsproblematik bei den Werkarten des Urheberrechts, Schriftenreihe

 der UFITA Edition 66, 1983, S. 124 ff.


In seiner Dissertation Das Plagiat in der Musik definiert Hanser-Strecker die Musik als die Gestaltung von akustischen Erscheinungen.

Carl Peter Hanser-Strecker, Das Plagiat in der Musik, 1968, S. 43


Gemäß § 2 Abs. 2 UrhG sind Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes nur "persönliche geistige Schöpfungen".

Was von den Hörern als Musik empfunden wird und was hiervon urheberrechtlich geschützt sein soll, muß sich nicht immer decken. Nicht alles, was tönt, ist geschützt, sondern es müssen bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllt werden. Welches diese Voraussetzungen sind und wo hier die Grenze zwischen Schutzfähigkeit und Schutzlosigkeit zu ziehen ist, wird seit Beginn der Urheberrechtsgeschichte immer wieder neu und kontrovers diskutiert.

Vgl. Gernot Schulze, a.a.O. (Fußn. 5), S. 7 ff.


Die Schutzvoraussetzungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Nur was ein Mensch schafft, ist persönlich. Reine Maschinenerzeugnisse und bloße Naturprodukte, an denen der Mensch nicht steuernd mitgewirkt hat, fallen nicht unter den urheberrechtlichen Werkbegriff. Freilich kann sich der Urheber durchaus technischer Hilfsmittel bedienen. Beispielsweise kann Computermusik schutzfähig sein, wenn sie von Menschen programmiert wurde.      

Vgl. Karl Fromm / Wilhelm Nordemann / Kai Vinck, Urheberrecht, 7. Aufl., § 2, Rdnr.48 m. w. Nachw.


Ferner muß das Werk einen vom Urheber stammenden Gedanken- oder Gefühlsinhalt haben, der auf den Leser, Hörer oder Betrachter unterhaltend, belehrend, veranschaulichend, erbauend oder sonstwie anregend wirkt. Andernfalls fehlt dem Werk der geistige Gehalt.

Vgl. Gerhard Schricker / Ulrich Loewenheim, § 2, Rdnr. 7


Auch dieses Erfordernis ist in einem weiten Sinne zu verstehen, so daß Abgrenzungsprobleme hier in der Regel nicht auftreten.

Problematischer wird es jedoch, zu beurteilen, was schöpferisch ist. Einerseits muß nicht etwas völlig neues geschaffen werden. Andererseits muß sich das Werk vom Alltäglichen, Vorgegebenen und Naheliegenden abheben. Die Gerichte verlangen eine schöpferische Eigenart, Individualität oder eine bestimmte künstlerische Gestaltungshöhe. Das Werk muß besonders sein.

Vgl. Gernot Schulze, Werturteil und Objektivität im Urheberrecht, GRUR 1984, S. 400, 404;

 Gerhard Schricker / Ulrich Loewenheim, § 2, Rdnr. 11


Besonderheit besteht aber nicht an sich, son-


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