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3.  Technologischer Wandel und Urheberrecht

3.1.  Hometaping, Digitalisierung, Multimedia

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt – auf den Musikbereich bezogen – die Arbeit von Komponisten und Textdichtern; daneben erkennt es Leistungsschutzrechte von ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern an. Das Urheberrechtsgesetz basiert auf der Grundlage des geistigen Eigentums und regelt die wirtschaftlichen Ansprüche, die daraus hervorgehen. Unter Berufung auf das UrhG kann der Urheber zum Beispiel im Falle eines Diebstahls oder einer unerlaubten Nutzung seines Werkes durch Dritte Unterlassung oder zumindest eine angemessene Vergütung verlangen (vgl. Lyng 1992, 23).

»Der Schutz von Urheberrechten existiert weltweit bereits seit mehr als einem Jahrhundert. Das UrhG regelt auch den Schutz geistigen Eigentums im Ausland, d. h. sichert dem Künstler eine Gewinnbeteiligung bei internationaler Vermarktung. Juristische Grundlage bieten die Revidierte Berner Übereinkunft und das Welturheberrechtsabkommen. Heute sind fast alle Länder Mitglied des einen oder anderen Abkommens« (ebd).

Urheberrechte können in Deutschland zwar vererbt, nicht aber übertragen werden. Verwertungsrechte (z. B. Vervielfältigungsrechte, Senderechte) können vom Urheber ebenfalls nicht abgetreten werden. Die Nutzungsrechte an seinem Werk kann der Urheber dagegen z. B. einer Plattenfirma einräumen. Die Dauer des Schutzes eines Werkes durch das UrhG ist in Deutschland auf 70 Jahre über den Tod des Urhebers hinaus begrenzt.

Das Urheberrechtsgesetz steht in einer besonderen Beziehung zum technologischen Wandel. Durch neue Medien, Technologien und Tonträgerformate werden Nutzungsarten und –möglichkeiten von Musikwerken ausgeweitet. Diese Entwicklung macht eine Modifikation des Urheberrechts dann notwendig, wenn die Stellung des Urhebers sich dadurch verschlechtert.

»Das UrhG wird ständig modifiziert, denn neue Technologien wie Video und CD, neue Medien wie Kabel, Satelliten und Privatsender und neue Nutzungsarten von Musik (CD-Miete, Berieselung, Werbung, u.s.w.) schaffen neue Rechtslagen« (ebd.).

So können sich Konsumenten unter Verwendung neuer Aufzeichnungstechniken sowie bespielbarer Bild- und Tonträger »selbst bedienen«, sich den Erwerb von Schallplatten, bespielten Bild- und Tonkassetten etc. zum Beispiel durch das Mitschneiden von Rundfunksendungen »ersparen«. »Durch die technische Entwicklung kann sich die Verfügungsbefugnis des Urhebers nicht mehr gegenüber jedem Benutzer durchsetzen« (Kreile 1992, 26).

Die Durchsetzung des Compact-Kassetten-Systems, bzw. die hiermit verbundene Mitschneidemöglichkeit von Schallplatten und Radiosendungen auf bespielbaren Leerkassetten, wurde von der Tonträgerindustrie und den Verlegern als eine


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