3. Technologischer Wandel und Urheberrecht
3.1. Hometaping, Digitalisierung, Multimedia
Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt – auf den Musikbereich bezogen – die Arbeit
von Komponisten und Textdichtern; daneben erkennt es Leistungsschutzrechte von
ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern an. Das Urheberrechtsgesetz basiert auf
der Grundlage des geistigen Eigentums und regelt die wirtschaftlichen Ansprüche, die
daraus hervorgehen. Unter Berufung auf das UrhG kann der Urheber zum Beispiel im
Falle eines Diebstahls oder einer unerlaubten Nutzung seines Werkes durch Dritte
Unterlassung oder zumindest eine angemessene Vergütung verlangen (vgl. Lyng 1992,
23).
»Der Schutz von Urheberrechten existiert weltweit bereits seit mehr
als einem Jahrhundert. Das UrhG regelt auch den Schutz geistigen
Eigentums im Ausland, d. h. sichert dem Künstler eine Gewinnbeteiligung
bei internationaler Vermarktung. Juristische Grundlage bieten die Revidierte
Berner Übereinkunft und das Welturheberrechtsabkommen. Heute sind fast
alle Länder Mitglied des einen oder anderen Abkommens« (ebd).
Urheberrechte können in Deutschland zwar vererbt, nicht aber übertragen werden.
Verwertungsrechte (z. B. Vervielfältigungsrechte, Senderechte) können vom Urheber
ebenfalls nicht abgetreten werden. Die Nutzungsrechte an seinem Werk kann der
Urheber dagegen z. B. einer Plattenfirma einräumen. Die Dauer des Schutzes eines
Werkes durch das UrhG ist in Deutschland auf 70 Jahre über den Tod des Urhebers
hinaus begrenzt.
Das Urheberrechtsgesetz steht in einer besonderen Beziehung zum technologischen
Wandel. Durch neue Medien, Technologien und Tonträgerformate werden Nutzungsarten
und –möglichkeiten von Musikwerken ausgeweitet. Diese Entwicklung macht eine
Modifikation des Urheberrechts dann notwendig, wenn die Stellung des Urhebers sich
dadurch verschlechtert.
»Das UrhG wird ständig modifiziert, denn neue Technologien wie
Video und CD, neue Medien wie Kabel, Satelliten und Privatsender und
neue Nutzungsarten von Musik (CD-Miete, Berieselung, Werbung, u.s.w.)
schaffen neue Rechtslagen« (ebd.).
So können sich Konsumenten unter Verwendung neuer Aufzeichnungstechniken sowie
bespielbarer Bild- und Tonträger »selbst bedienen«, sich den Erwerb von Schallplatten,
bespielten Bild- und Tonkassetten etc. zum Beispiel durch das Mitschneiden von
Rundfunksendungen »ersparen«. »Durch die technische Entwicklung kann sich die
Verfügungsbefugnis des Urhebers nicht mehr gegenüber jedem Benutzer durchsetzen«
(Kreile 1992, 26).
Die Durchsetzung des Compact-Kassetten-Systems, bzw. die hiermit verbundene
Mitschneidemöglichkeit von Schallplatten und Radiosendungen auf bespielbaren
Leerkassetten, wurde von der Tonträgerindustrie und den Verlegern als eine
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