- 130 -Sonntag, Brunhilde (Hrsg.): Adorno in seinen musikalischen Schriften 
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Ich wünsche sehr, Du mögest die schwere Zeit, die Du jetzt durchkämpfen mußt, glücklich überwinden um dem künstlerischen Vermächtnis Alban Bergs zu leben.


Mit vielen Grüssen

Deine

Hanna Fuchs-Robetin"


Anmerkung Helene Bergs: "die gewissen Bedingungen bestanden darin, daß Fr. Fuchs das Manuskript nur an eine öffentliche Sammlung verkaufen darf. Helene Berg" 13)


Das Manuskript der Partitur der "Lyrischen Suite" mit dem geheimen Text blieb also im Besitz der Witwe und kam als eines der ersten im Jahre 1959 in die Österreichische Nationalbibliothek. Bergs Witwe ahnte nicht, daß Alban Berg noch zu seinen Lebzeiten seiner Geliebten eine Taschenpartitur des Werkes, zu dem sie ihn inspiriert hatte, nicht nur geschenkt, sondern auch das Programm seiner "ganz großen Liebe" dann eigenhändig eingetragen hatte. Die Anfragen wurden jedoch immer häufiger, vor allem von denjenigen, die Helene Berg am Beginn mit Absicht gegeneinander ausgespielt hatte, damit die unangenehme Wahrheit nicht ans Tageslicht kommen könnte: 14)


"An Herrn

Dr. H.F. Redlich

4 Norton Way N.

Letchworth (Herts)      

Tel Aviv, den 28. Okt. 1962


Sehr geehrter Herr Doktor: Ich war vor meiner im Jahre 1938 erfolgten Auswanderung nach Palästina Rechtsanwalt in Wien I, Mahlerstraße 7 unter meinem damaligen Namen Dr. Otto LIFCZIS.


Alban Berg war mein Klient, der mich auch zum Vollstrecker seines Testamentes dto: 9. September 1934 bestimmt hat. In dieser Eigenschaft war ich auch bei der Nachlaßabhandlung, die beim Bezirksgericht Hietzing in Wien unter der Geschäftszahl 7 A 20/36 durchgeführt wurde, tätig.


Ich erfuhr nun von Frau Helene Berg, der Witwe nach Alban Berg, daß Sie behaupten, in New York in Erfahrung gebracht zu haben, "das Autograph der Lyrischen Suite Alban Bergs sei von diesem der Schwester Franz WERFELS, Frau Hannah WERFEL-ROBETIN testamentarisch vermacht worden."


Ich erlaube mir in aller Höflichkeit Sie darauf aufmerksam zu machen, daß Ihnen hierbei ein Tatsachenirrtum unterlaufen ist, da im Testament eine solche Anordnung nicht erwähnt ist. Der Nachlaß wurde mit Gerichtsbeschluß vom 16. Jan. 1937 auf Grund des angeführten Testamentes zur Gänze eingeantwortet. Ein Photostat dieses Gerichtsbeschlusses, welcher im Original sich in meinem Besitz befindet, lege ich zu Ihrer Kenntnisnahme bei.


Ich bitte Sie daher diesen Irrtum richtig zu stellen und mir freundlichst bekannt zu geben, welche Informationsquelle Ihren Irrtum verursacht hat.


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