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Die Entgelder, die für Aufführungen, Sendungen oder Kopien zu entrichten sind, werden durch die von den Gesellschaften erlassenen Tarife geregelt.107

107Die aktuellen Tarife der GEMA finden sich bei [Kröber(2004)].
Wolff weist allerdings darauf hin, dass diese Tarife rechtlich nicht bindend seien und ein Werknutzer, der mit Art und Umfang der Tarife nicht einverstanden ist, gerichtlich dagegen vorgehen könne, um zu klären, ob der Tarif in Einklang mit dem UrhG steht.108
108Vgl. Fußnote 4 von [Wolff(2002), S. 47f.].

15.7.4.  Urheberrecht und geistiges Eigentum

Die heutige Vorstellung, dass Informationen Einzelnen und nicht vielmehr allen gehören ist vergleichsweise neu. Zwar hat es schon immer Versuche gegeben, besondere Informationen geheim zu halten, jedoch gab es früher nie Eigentumsrechte an veröffentlichten Informationen. Vielmehr standen diese jedem frei zur Verfügung. Weder das römische noch das germanische Recht kannten das abstrakte Konzept von Immaterialgütern. Erst in der Renaissance tauchten mit der Entstehung eines neuen Autoren- und Wissensbegriffs die ersten staatlich verliehenen Schutzrechte109

109Interessant erscheint in diesem Zusammanhang die Tatsache, dass zur selben Zeit, als die aktuelle Wissensproduktion durch Immaterialrechte etc. proprietarisiert wurde, sich das Wissen der Vergangenheit zur Allmende (vgl. dazu Fußnote 113) öffnete. Gerade zu der Zeit, als das typografisch gedruckte Buch einem Kopierrecht unterstellt wurde, verlangten Künstler, Wissenschaftler, Gelehrte und Autoren nach freiem Zugang zu dem in Privatsammlungen der Mächtigen und Reichen archivierten Wissen. Zum Schmuck des Staates und zum Nutze der Öffentlichkeit wurden diese Sammlungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Zur selben Zeit entstand für die Erschaffung neuen Wissens eine neue Ökonomie. Zudem taucht der Begriff des geistigen Eigentums zum ersten Mal auf und verbunden damit auch staatlich verliehene Rechte wie z. B. das Urheber-, das Patent- oder das Markenschutzgesetz. Die ersten Rechte zur exklusiven Verwertung wurden in England im 16. Jahrhundert von der Krone an die Gilde der Drucker-Verleger verliehen. Durch die sich immer weiter ausbreitende Privatisierung entstand so der kapitalistische Medienmarkt, in dem sich mit Verwertungsgesellschaften, Verlegerverbänden und Mediengewerkschaften korporative Strukturen bis heute erhalten haben. Ausführlichere Informationen findet der interessierte Leser in Abschnitt 2.3 sowie 15.7.2.
für literarische Werke und später auch für musikalische, dramatische und andere künstlerische Werke auf:110

»In ihrer kodifizierten Form weichen sie auffällig von anderen Eigentumsrechten ab. Zwar sind Urheber- und Patentrechte, zumindest in wesentlichen Aspekten, frei übertragbar, können durch gerichtliche Verfügung geltend gemacht werden und sind gegen staatliche Eingriffe geschützt, d.h. sie tragen Merkmale des Eigentums, doch, anders als bei materiellen Gütern, sind sie zeitlich und ihrer Geltung nach begrenzt. Dem liegt das Konzept einer Balance zwischen dem Interesse an Urheber- und Investitionsschutz und einem gesellschaftlichen Interesse an der freien Verfügbarkeit von Wissen zugrunde. In den Beschränkungen drückt sich eine Anerkennung der Tatsache aus, daß jedes geistige Werk aus dem großen kulturellen Pool kollektiver Kreativität gekommen ist und dorthin zurückkehrt. Ist ein Foto, Film, Musikstück oder Roman einmal veröffentlicht, wird er Teil der informationellen Umwelt


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