Die Entgelder, die für Aufführungen, Sendungen oder Kopien zu
entrichten sind, werden durch die von den Gesellschaften erlassenen Tarife
geregelt.107
Die aktuellen Tarife der GEMA finden sich bei [Kröber(2004)].
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Wolff weist allerdings darauf hin, dass diese Tarife rechtlich nicht bindend seien und ein
Werknutzer, der mit Art und Umfang der Tarife nicht einverstanden ist, gerichtlich
dagegen vorgehen könne, um zu klären, ob der Tarif in Einklang mit dem UrhG
steht.108
15.7.4. Urheberrecht und geistiges Eigentum
Die heutige Vorstellung, dass Informationen Einzelnen und nicht vielmehr allen gehören
ist vergleichsweise neu. Zwar hat es schon immer Versuche gegeben, besondere
Informationen geheim zu halten, jedoch gab es früher nie Eigentumsrechte an
veröffentlichten Informationen. Vielmehr standen diese jedem frei zur Verfügung.
Weder das römische noch das germanische Recht kannten das abstrakte Konzept
von Immaterialgütern. Erst in der Renaissance tauchten mit der Entstehung
eines neuen Autoren- und Wissensbegriffs die ersten staatlich verliehenen
Schutzrechte109
Interessant erscheint in diesem Zusammanhang die Tatsache, dass zur selben Zeit, als
die aktuelle Wissensproduktion durch Immaterialrechte etc. proprietarisiert wurde, sich
das Wissen der Vergangenheit zur Allmende (vgl. dazu Fußnote 113) öffnete. Gerade
zu der Zeit, als das typografisch gedruckte Buch einem Kopierrecht unterstellt wurde,
verlangten Künstler, Wissenschaftler, Gelehrte und Autoren nach freiem Zugang zu dem in
Privatsammlungen der Mächtigen und Reichen archivierten Wissen. Zum Schmuck des Staates und
zum Nutze der Öffentlichkeit wurden diese Sammlungen der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht.
Zur selben Zeit entstand für die Erschaffung neuen Wissens eine neue Ökonomie. Zudem taucht der
Begriff des geistigen Eigentums zum ersten Mal auf und verbunden damit auch staatlich verliehene
Rechte wie z. B. das Urheber-, das Patent- oder das Markenschutzgesetz. Die ersten Rechte zur
exklusiven Verwertung wurden in England im 16. Jahrhundert von der Krone an die Gilde
der Drucker-Verleger verliehen. Durch die sich immer weiter ausbreitende Privatisierung
entstand so der kapitalistische Medienmarkt, in dem sich mit Verwertungsgesellschaften,
Verlegerverbänden und Mediengewerkschaften korporative Strukturen bis heute erhalten
haben. Ausführlichere Informationen findet der interessierte Leser in Abschnitt 2.3 sowie
15.7.2.
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für literarische Werke und später auch für musikalische, dramatische und andere künstlerische
Werke auf:110
»In ihrer kodifizierten Form
weichen sie auffällig von anderen Eigentumsrechten ab. Zwar sind Urheber-
und Patentrechte, zumindest in wesentlichen Aspekten, frei übertragbar,
können durch gerichtliche Verfügung geltend gemacht werden und sind gegen
staatliche Eingriffe geschützt, d.h. sie tragen Merkmale des Eigentums, doch,
anders als bei materiellen Gütern, sind sie zeitlich und ihrer Geltung nach
begrenzt. Dem liegt das Konzept einer Balance zwischen dem Interesse
an Urheber- und Investitionsschutz und einem gesellschaftlichen Interesse
an der freien Verfügbarkeit von Wissen zugrunde. In den Beschränkungen
drückt sich eine Anerkennung der Tatsache aus, daß jedes geistige Werk
aus dem großen kulturellen Pool kollektiver Kreativität gekommen ist und
dorthin zurückkehrt. Ist ein Foto, Film, Musikstück oder Roman einmal
veröffentlicht, wird er Teil der informationellen Umwelt |