gut im Gedächtnis verankern lassen (z. B. Gordon 1997, 2000; Giger 1993; Kaiser
1999; Marron 1991).
B. M. Teplov (1966, S. 316) äußerte Zweifel an der Notwendigkeit einer verdeckten
stimmlichen Reproduktion musikalischer Klänge, da es möglich sei, sich mehrstimmige
(homophone wie auch polyphone) Musik vorzustellen, wohingegen man durch »inneres
Singen« nur eine Stimme reproduzieren könne. Auch wenn dieses Argument auf den ersten
Blick durchaus logisch erscheint, so ist dennoch anzumerken, dass die Fähigkeit der
mehrstimmigen musikalischen Klangvorstellung nicht objektivierbar ist. Möglicherweise
entsteht in uns nur ein subjektiver Eindruck der Gleichzeitigkeit vorgestellter Klänge,
während unsere Aufmerksamkeit blitzschnell z. B. »zwischen mehreren Stimmen hin und her
springt«. In diesem Fall würde die Klangvorstellung aus einer linearen Abfolge
charakteristisch hervorstechender Wendungen (wie z. B. Beginn und Ende von
Phrasen, Einsätzen von Fugenthemen oder Verzierungen) bestehen, welche unsere
Aufmerksamkeit erregen und stimmlich imitierbar wären. Geht man davon aus,
dass die von der Gestaltpsychologie formulierten Gruppierungsgesetze auch auf
die Vorstellung musikalischer Klänge anwendbar sind, so erscheint ein Bezug zur
menschlichen Stimme naheliegend. Demgemäß müssten bei schnellen virtuosen
Passagen die einzelnen Töne nicht separat und exakt imitiert werden, um sich
Musik vorzustellen (Übersummenhaftigkeit). Die motorischen Prozesse könnten
eine Rolle spielen bei der Strukturierung der Wahrnehmungs-/Vorstellungsinhalte
nach gesanglichen Aspekten. So könnte z. B. eine schnelle Tonleiterpassage als
Glissando oder ein Tremolo als Vibrato imitiert werden (Gesetz der Nähe bzw. der
Ähnlichkeit). Entsprechend könnte sich die innere Stimme bei Instrumentalstellen,
bei denen schnell zwischen hohen und tiefen Tönen gewechselt wird (z. B. bei
barocker Pseudopolyphonie) hauptsächlich auf die benachbarten Tonhöhen einer
der beiden wahrgenommenen Melodien konzentrieren, wodurch wiederum eine
gesangliche Linie entstünde (Gesetz der guten Fortsetzung bzw. Gesetz des gemeinsamen
Schicksals).
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